Hallo, Helene,
wenn der Versorgungsausgleich bereits in der Vergangenheit durchgeführt wurde, hat eine jetzige Altersteilzeitbeschäftigung keine Auswirkung mehr. Sollten Sie aber von einem offenen Scheidungsverfahren reden, werden bis zum Monat, in dem die Scheidung beim Familiengericht beantragt wurde, Anwartschaften ermittelt, welche in die Bewertung der zu übertragenden Werte mit einfließen. Aufgrund der Altersteilzeit verringert sich i.d.R. das Bruttoeinkommen, so dass etwaig zu übertragende Werte sich allerdings nur für diesen Zeitraum ebenfalls verringern können.
Wurde der Scheidungsantrag bereits im vergangenen Jahr gestellt, also vor Beginn der Altersteilzeit, ergeben sich keine Veränderungen. Wurde der Scheidungsantrag nach Beginn der Altersteilzeit gestellt, werden niedrigere Bruttowerte nur für 2020 zur Berechnung der zu übertragenden Werte herangezogen (Beginn Altersteilzeit bis Monat der Antragstellung Scheidung bei Familiengericht).