Zeiten einer schulischen Ausbildung werden maximal bis zu einer Dauer von 8 Jahren (96 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Höchstdauer für die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten bereits überschritten wurde. Aus diesem Grunde ist es ratsam, dass Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, damit Sie weitere Versicherungszeiten erwerben (z. B. für die 35 Versicherungsjahre).