Diese Frage kann ich nicht abschließend beantworten. Zunächst einmal dürfte klar sein, dass in einem VAG-Verfahren nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte (KEZ in der Ehezeit?) ausgeglichen werden.
Weiterhin müsste geschaut werden, ob die Anrechte in der gRV (36 KM KEZ) evtl. geringfügig wären i.S.d. § 18 VersAusglG oder dieses Anrecht unter die nicht ausgleichsreifen bzw. unwirtschaftlichen Anrechte nach § 19 VersAusglG fällt. Bei Ersterem spielten dabei nicht die Wartezeitmonate eine Rolle, sondern die Höhe des sog. Ausgleichswertes (Wertunterschied). Die Entscheidung darüber trifft das Amtsgericht. Bei Letzterem würden wir von einem unwirtschaftlichen (und damit nicht ausgleichbarem) Anrecht sprechen, wenn nach der internen Teilung im VAG die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden könnte (die Entgeltpunkte für 36 KM KEZ würden ja noch halbiert werden). Zwar wurden die Möglichkeiten zur freiwilligen Beitragszahlung seit dem 01.08.2010 erheblich erleichtert, aber ob in Ihrem Fall tatsächlich Rentenansprüche (dann ja auf beiden Seiten) entstehen könnten und ob die Voraussetzungen für eine solche Beitragszahlung bestehen, müsste konkret geprüft werden.