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Experten-Antwort

Auszahlung Pensionskasse und Anrechnung der DRV als Einkommen

von Rosi12.01.2026 | 11:16
213 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen Ich bin seit 2020 in voller Erwerbsminderungsrente 2023 habe ich meine Pensionskasse auszahlen lassen, die vorher schon ein paar Jahre ruhend gestellt war Ich habe seit Rentenbeginn nicht mehr gearbeitet, kann es auch nicht Nun ist vor ein paar Tagen ein neuer Rentenbescheid gekommen Darin wird mir Einkommen aus 2023, gemeldet vom Finanzamt, durch die DRV angerechnet und dadurch 20 Euro Rente abgezogen (bis 2023 habe Ich Steuererklärungen gemacht weil bis 2020 in Arbeit war, danach keine Erklärung mehr weil durch die geringe Rente davon befreit) Die Berechnungssumme ergibt sich aus meiner Rente und dem Betrag der Lebensversicherung/Pensionskasse Rente trifft mit Einkommen zusammen lt Bescheid Ich dachte bis dahin die Auszahlung einer Lebensversicherung wird nicht angerechnet , hatte mich vorher erkundigt) Die Meldung des Finanzamts verstehe ich ja, aber nicht die Anrechnung Ich hatte Widerspruch per Mail eingereicht, muss aber per Post lt DRV Ich möchte keinen Stress, einfach nur wissen ob das so richtig ist das die Auszahlung als Einkommen gerechnet wird, bevor ich den Widerspruch einreichen (oder sollte man das doch vorsorglich machen?) Über eine Antwort hier würde ich mich sehr freuen Rosi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rosi,

 

gem. § 96a Abs. 2 SGB VI sind als Hinzuverdienst Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.

Weder eine Risikolebensversicherung, noch eine Kapitallebensversicherung stellen ein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 96a SGB VI dar.

 

Da in Ihrem aktuellen Rentenbescheid Einkommen aus 2023 aufgeführt wird, könnte sich diese Einkommensanrechnung ggf. auf den Zuschlag für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) beziehen.

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Anrechenbares Einkommenam 12.01.2026 | 11:29
Ja, ich meine, das ist korrekt so. Leider. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente wird nicht nur u. A. der Arbeitslohn, sondern jedes steuerlich relevante Einkommen geprüft, das als Einkommen im Sinne des Rentenrechts gilt. Aber bei einem Widerspruch ist die DRV angehalten, noch einmal eingehend zu prüfen.
Praxisam 12.01.2026 | 11:34
Ihre Schilderung hört sich so an, als ob es konkret um den Grundrentenzuschlag zu Ihrer Rente geht. Dieser ist einkommensabhängig. Maßgeblich sind die Daten, die das Finanzamt an die RV übermittelt. Rechtlich ist das einwandfrei; ob die Zahlen stimmen, wissen nur Sie und das Finanzamt.
Rosiam 12.01.2026 | 12:39
Würde das alles dann nur für ein Jahr gelten? Also bis zur nächsten Finanzamtmeldung? Wo ja dann 2024 nur noch die Rente als Einkommen steht? Und wird dann wieder neu berechnet durch die RV? Wird denn auch eine Meldung durchs FA an die RV gemacht wenn man keine Steuererklärung mehr machen muss? Ich möchte alles nur verstehn, und wenn das alles seine Richtigkeit hat muss ich es wohl akzeptieren
Oh Mannam 12.01.2026 | 12:54
Zitat von Rosi anzeigenausblenden
Wenn es um den Grundrentezuschlag geht, erfolgt ab dem 01.01.27 eine Neuberechnung basierend auf den steuerlichen Einkünften aus 2024. Lesen Sie doch einfach mal Ihren Rentenbescheid, bevor Sie Fragen stellen.
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