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Zur Experten-Antwort springenHallo Rosi,
gem. § 96a Abs. 2 SGB VI sind als Hinzuverdienst Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.
Weder eine Risikolebensversicherung, noch eine Kapitallebensversicherung stellen ein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 96a SGB VI dar.
Da in Ihrem aktuellen Rentenbescheid Einkommen aus 2023 aufgeführt wird, könnte sich diese Einkommensanrechnung ggf. auf den Zuschlag für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) beziehen.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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