Hallo Wilhelm,
Urlaubsabgeltungen, die Arbeitnehmer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub erhalten, sind als Arbeitsentgelt anzusehen (§ 14 SGB IV). Beitragsrechtlich stellen sie eine Einmalzahlung dar und sind im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlung zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Das zum Zeitpunkt der Auszahlung bestehende Versicherungsverhältnis und der Wohnort spielen hierbei grundsätzlich keine Rolle.
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