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Auszahlungstermin Erwerbsminderungsrente

von Lisa09.11.2007 | 15:59
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bekomme ab Oktober eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erst jetzt ist mir aufgefallen, dass der Auszahlungstermin Ende des Monats ist. Die "normale" Rente wird aber meines Wissens am Ersten eines Monats ausbezahlt. Gibt es für die Erwerbsminderungsrente eine andere Vorschrift?

5 Antworten

?am 09.11.2007 | 17:30
Sie können doch auch Rücklagen bilden, oder?
Schiko.am 09.11.2007 | 17:25
Ich meine dies so , grundsätzlich wird die rente am 1. jeden monats fällig. Ganz gleich im voraus oder nachhinnein zahlbar. Wie antonius schon ausgeführt, wurden renten bis anfang 2004 grundsätzlich im voraus bezahlt. So erhalte ich meine rente seit über zehn jahren - heuer- die rente für dezember 2007 am 30.11.07 gutgeschrieben. Ein neurentner in 2007, geboren ab 2.11. erhält die rente ab dezember 2007. Allerdings erst oder schon- wie mans sieht- spä- testens am 28. 12. o7 für dezember gutgeschrieben. Wichtig dabei ist, buchungstag und wertstellung müssen identisch sein. Würde die bank- alles schon dagewesen- das geld erst am 2.1.2008 von der rentenstelle be- kommen und verbuchen können, die wertstellung(Valuta) hat trotzdem rückwirkend zum 28.12. zu erfolgen. Wäre auch schlecht, wenn die gutschrift, gleich ob im voraus oder nachher geltend, erst am 1. eingehen würde. Dies hätte zur folge, kein guthaben auf konto,trotz- dem abbuchung der miete am 30. Folglich würde ein sogenanntes valutasoll entstehen und minizins anfallen. Mit freundlichen Grüßen.
Antoniusam 09.11.2007 | 16:08
Renten, die vor dem 01.04.2004 bewilligt wurden, werden am letzten Bankarbeitstag des Vormonats im Voraus gezahlt. Und bei Renten, die NACH diesem Termin begannen, erfolgt die Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats rückwirkend. MfG
uweam 09.11.2007 | 18:33
Das ist am Ende auch eine Frage der Rentenhöhe!
bekissam 10.11.2007 | 10:30
Der Deutsche Bundestag hat es so beschlossen und seit 01.04.2004 werden alle neuen Renten nachschüssig gezahlt: § 118 SGB VI Fälligkeit und Auszahlung (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen 1. im Inland den aktuellen Rentenwert, 2. im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. ...
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