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Experten-Antwort

BaföG als Einkommen

von Lara19.06.2012 | 12:11
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6 Antworten

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Hallo, in dem Antrag zur Halbwaisenrente muss ich nun den Vordruck R660 ausfüllen. Ich bin derzeit Studentin und beziehe BaföG und kriege von meiner Mutter das Kindergel ausgezahlt. Ich finde aber keine Stelle in diesem Vordruck wo ich das angeben kann/muss. Gilt das nicht als Einkommen? Ich hatte das schon mal geklärt bei einem Termin in der Rentenserviestelle und denen gesagt, dass ich nur BaföG beziehe. Trotzdem wurde mir der Vordruck jetzt noch mal zurückgeschickt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lara,

Bafög gilt im Zusammenhang mit der Gewährung einer Halbwaisenrente nicht als Einkommen.

Bitte klären Sie direkt mit der Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers, weshalb der Vordruck nochmals zugeschickt wurde.

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5 Antworten

Chrisam 19.06.2012 | 14:52
Wahrscheinlich reicht "gesagt" nicht als Nachweis.
oder soam 19.06.2012 | 17:11
Im R500 wird unter Ziff. 13.8 ausdrücklich nach dem BAFöG gefragt, weil diese Stelle evtl. einen Erstattungsanspruch bei Überzahlung gegenüber der DRV geltend machen wird. Ab Volljährigkeit spielt Ihr Einkommen evtl. eine Rolle, daher will die Sachbearbeitung ausdrücklich einen von Ihnen unterschriebenen R660 (damit werden Sie 'bösgläubig' gemacht!) - wenn die jew. abgefragte Einkommensart nicht vorliegt, dann machen Sie das Kreuzchen einfach bei 'nein' - Achtung: Minijobs sind Arbeitsentgelt!
W*lfgangam 19.06.2012 | 19:47
Hallo Lara, es ist umgekehrt - die BaföG-Stelle braucht den Hinweis über die Zahlung einer Halbwaisenrente, dort zählt es als Einkommen. Allerdings gibt es beim BaföG einen Freibetrag für die Rente, so grob 130 EUR müssten es sein. An von oder so: die Rente interessiert die BaföG-Zahlung nicht wirklich (kein anrechenbares Einkommen, siehe Experte) - bei Angaben zu dieser Einkommensart im R500 sollte dann pflichtgemäß ein Hinweis seitens DRV an die BaföG-Stelle erfolgen, wegen Verrechung/Ersatzanspruch (EA) - meist ist die BaföG-Stelle schneller und lässt den EA gleich dem Rentenantrag im Nebenzimmer beilegen (geht natürlich in einer AuB-Stelle nicht). Lara, wenn Sie den R660 noch mal erhalten haben, war er wohl beim ersten Mal nicht komplett ausgefüllt. Ansonsten sehe ich keinen Grund für die erneute Nachfrage (es sein denn, der DRV-Mitarbeiter braucht zwingend 'Arbeitsnachweise' ...oder der Vordruck kam aus Stralsund ;-) Gruß w.
W*lfgangam 21.06.2012 | 19:49
...An von oder so: die Rente interessiert die BaföG-Zahlung nicht wirklich (kein anrechenbares Einkommen, siehe Experte) - bei Angaben zu dieser Einkommensart im R500 sollte dann pflichtgemäß ein Hinweis seitens DRV an die BaföG-Stelle erfolgen, wegen Verrechung/Ersatzanspruch (EA) - ...
Nichts anderes habe ich geschrieben...!
Hallo von oder so, nunja, stimmt, sorry! (Dieser Beitrag wurde 17x überarbeitet, zuletzt am 32.06.2012, 25:13 h) ...man muss sich auch mal entschuldigen können ;-) Gruß w.
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