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bals ausgesteuert,aber nicht gekündigt

von Susi13.01.2007 | 18:18
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Frage f.einen Bekannten,der im Mai ausgesteuert wird,höchstwahrscheinlich aber weiterhin krank sein wird,seine Arbeit daher nicht mehr aufnehmen kann.Er wird nicht bekündigt werden,da er nach 30 J.Betr.Zugehörigkeit eine satte Abfindung kassieren wird. Wenn er kündigt, bekommt er eine 3-Monats-Sperre v.AA. Was kann man tun ?? Natürlich EM-Rente einreichen, aber wenn die abgelehnt wird?? Bitte um Hilfe. Vielen Dank

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sollte der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch eingelegt werden. Bezüglich des Arbeitslosengeldes empfehle ich Ihnen, sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu informieren.

6 Antworten

Antoniusam 13.01.2007 | 18:24
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, kann er ALG_1 nach § 125 SGB_III erhalten. Er hat solange Anspruch darauf, bis über seinen Rentenantrag rechtskräftig entschieden wurde. Natürlich längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes. Danach hätte er Anspruch auf ALG_II - Leistungen.
Amadéam 13.01.2007 | 20:21
Im Anschluss an das Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung) besteht nicht so ohne weiteres Anspruch auf Arbeitslosengeld II (= Leistung aus Steuermitteln nach dem Bedürftigkeitsprinzip). Es muss schon Bedürftigkeit im Sinne des SGB II (Sozialgesetzbuch) vorliegen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/vermoegen_schu… Noch eine Anmerkung: Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III und anschließendes ALG II sind meistens erst nach viel „Kampf“ zu erhalten.
KSCam 13.01.2007 | 20:27
Ich denke der Arbeitgeber wird hier nicht kündigen (wenn eine satte Abfindung im Raum steht). Er wird sagen: "Komm wieder, sobald du arbeitsfähig bist" . Sofern die Ärzte aus medizinischer Sicht zu einem Rentenantrag raten, weil möglicherweise Erwerbsminderung vorliegt, sollte man dies bald tun, wenn die Aussteuerung im Mai ansteht. Gibts die Rente, ist ja alles gut, im Ablehnungsfall droht Arbeitslosigkeit, wenn es im Betrieb keine andere geeignete Arbeit gibt und die bisherige Arbeit nicht mehr geht. Dann kann der Bekannte sich arbeitslos melden, eine Sperrzeit droht in einem solchen Fall wohl nicht. Die Abfindung dürfte aber gelaufen sein - der AG kann ja auch nichts für die Erkrankung seines Mitarbeiters.
Antoniusam 14.01.2007 | 14:01
Dass ein ALG_II-Anspruch nur bei Bedürftigkeit besteht, ist natürlich richtig. Um mein ALG_1 "kämpfen" musste ich allerdings nicht. Meine Arbeitsagentur hat geduldig abgewartet, bis über meinen Rentenantrag entschieden war. Inklusive Klageverfahren.
Edeam 15.01.2007 | 09:27
Hallo Susi, sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung für Arbeitlosengeld II bereits der EM - Renten -Ablehnungsbescheid vorliegen, so sollten Sie, aus eigener Erfahrung im Mai 2005, bei der Beantragung folgendes erklären: Ich stehe im Rahmen meiner Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Meine Agentur für Arbeit erklärte nämlich, dass der § 125 SGB III nicht mehr anzuwenden ist, wenn der 1. Bescheid des RV - TRägers vorliegt, auch wenn dieser nicht rechtskräftig wird (bei einer Klage z. B.). Gruß Ede
Lydiaam 15.01.2007 | 10:48
Hallo bei mir ähnlich ich bin im Widerspruch und die Arbeitsagentur überprüft, ob sie mich weiterhin nach §125 SGB 3 einstufen. Kann ich zwar nicht nachvollziehen, da der Bescheid der DRV noch nicht rechhtskräftig ist. Das geld bekomm ich weiterhin. Lydia
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