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Experten-Antwort

Barabgeltung Urlaubsgeld / EM Rente

von Torsten02.12.2021 | 07:29
359 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war seit Januar 2020 Krankgeschrieben und bin zum Juli 2021 von der Krankenkasse ausgesteuert wurden und erhielt dann Arbeitslosengeld.Das Arbeitsverhältnis bestand weiterhin. Rückwirkend zum 01.12.2020 wurde mir die volle EM Rente bewilligt,daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis zum 1.11.21 beendet. Folgende Fragen: 1.Mein Arbeitgeber zahlte mir mit der Monatsabrechnung Oktober das Urlaubsgeld für 2020 und für 2021 aus. Wird das Urlaubsgeld für 2020 komplett auf die EM Rente angerechnet oder nur anteilsmäßig für Dezember 2020 ( Beginn EM Rente ) 2.Können Hinzuverdienstbeträge für 2021 die über der Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro liegen als Einmalzahlung an die Rentenversicherung zurückgezahlt werden oder wird grundsätzlich die EM Rente neu berechnet und mtl.zum Abzug gebracht.Für 2022 würde der Hinzuverdienst von 6300 Euro nicht überschritten werden. Danke und VG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Torsten!

Einmalzahlungen, wie Ihre Urlaubsabgeltung, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. In Ihrem Fall also das Urlaubsgeld für das Jahr 2020.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung (z.B. wegen des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld) fortbesteht.

Da die Urlaubsabgeltung im Oktober 2021 gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis zum 01.11.2021 beendet wurde, ist die Einkommensanrechnung durchzuführen.

Eine Einmalzahlung ist stets in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Ihr im Oktober 2021 erzielter Hinzuverdienst wird rückwirkend für das gesamte Jahr 2021 berücksichtigt und bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro ggfs. angerechnet.

Eine entstehende Überzahlung wird von Ihnen in einer Summe zurückgefordert werden. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, kann der überzahlte Betrag auch von Ihrer monatlichen Rente einbehalten werden.

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger bereits jetzt formlos mitteilen, welchen Verdienst Sie im Jahr 2022 erwarten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Torstenam 02.12.2021 | 09:45
Haben sie vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Deutsche Rentenversicherung
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