Guten Morgen Torsten!
Einmalzahlungen, wie Ihre Urlaubsabgeltung, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. In Ihrem Fall also das Urlaubsgeld für das Jahr 2020.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung (z.B. wegen des Bezuges von Kranken- oder Arbeitslosengeld) fortbesteht.
Da die Urlaubsabgeltung im Oktober 2021 gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis zum 01.11.2021 beendet wurde, ist die Einkommensanrechnung durchzuführen.
Eine Einmalzahlung ist stets in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Ihr im Oktober 2021 erzielter Hinzuverdienst wird rückwirkend für das gesamte Jahr 2021 berücksichtigt und bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro ggfs. angerechnet.
Eine entstehende Überzahlung wird von Ihnen in einer Summe zurückgefordert werden. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, kann der überzahlte Betrag auch von Ihrer monatlichen Rente einbehalten werden.
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger bereits jetzt formlos mitteilen, welchen Verdienst Sie im Jahr 2022 erwarten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung