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Experten-Antwort

BaV Auskunft Rentenhöhe

von Johconn5424.11.2016 | 14:06
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich stehe kurz vor der Antragstellung für meine Rente für langjährig Versicherte (63). Eine Kriterium für den Zeitpunkt der Antragsstellung zum frühest möglichen Zeitpunkt mit 63 oder eventuell zu einem späteren Termin ist die Höhe meiner Betriebsrente. Ich habe unverfallbare Rentenanwartschaften bei meiner früheren Firma erworben, dessen Höhe mir 1995 beim Austritt aus der Firme schriftlich mitgeteilt wurde. Danach steht mir ein genannter Betrag zu, zahlbar ab der damalig gültigen Altersgrenze mit 65, oder früher bei bei Vorlage eines gesetzlichen Rentenbescheid bei der die Höhe der Betriebsrente neu berechnet wird. Nun das Problem: Ich machte eine schriftliche Anfrage nach der Höhe der zu erwartenden Betriebsrente zum Zeitpunkt meiner Rente mit 63, das genaue Datum wurde von mir auch genannt. Die Antwort war daß, die genaue Höhe der Betriebsrente erst nach der Vorlage des Bescheids einer gesetzlichen Rente berechnet werden kann. Ich brauche aber die Höhe der Betriebsrente für meine Entscheidung wann ich in Rente ab 63 gehen kann !! 1. kann ich den Betrieb zwingen mir den Bertrag vor Antragstellung der gesetzlichen Rente zu berechnen, Z.B. mit Anwalt, ist das Erfolg versprechend ? 2. muss die Höhe von Rentenanwartschaften als Betrag zugesagt in 1995 über die vielen Jahre angepasst werden, ähnlich der Anpassung gesetzlicher Renten ? 3. kann die Anpassung der Rentenanwartschaften der Grund der Verheimlichung des Betrags sein ? Ich freue mich über eure Tipps.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johconn54,

der Auskunftsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger/Arbeitgeber richtet sich grundsätzlich nach § 4a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG):

§ 4a Auskunftsanspruch

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und 


2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist. 


(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

Im Übrigen kann ich dem Beitrag von W*lfgang zustimmen.

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4 Antworten

Herz1952am 24.11.2016 | 17:17
Fragen Sie am besten bei der Versicherung selbst nach. Diese müsste Ihnen eigentlich das eigentlich berechnen können, nach dem Motto "Was wäre wenn...".
Johconn54am 24.11.2016 | 17:41
Ja, dann wärs einfach. Es handelt sich aber um eine Direktzusage des Betriebs und kann somit nur vom Betrieb beantwortet werden.
W*lfgangam 24.11.2016 | 20:24
Hallo Johconn54, > 1. kann ich den Betrieb zwingen mir den Bertrag vor Antragstellung der gesetzlichen Rente zu berechnen, Z.B. mit Anwalt, ist das Erfolg versprechend ? Ein Weg ist auch, die Aufsichtsbehörde: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/verbraucher_node.html;jsessi… für betriebliche Altersversorgungen (BAV) einzuschalten, das Problem zu schildern und ggf. weiteren Rat/Hilfe von dort abzuwarten – letztendlich brauchen Sie eine Entscheidungshilfe, ob sie sofort oder später die Betriebsrente 'aktivieren' wollen ...ohne zu erwartende Beträge geht das nicht. Nur ein Randthema, aber letztendlich auch eine Frage der KV-Beiträge auf die BAV ...Kapitalauszahlung / mtl. Beträge / Freibetragsgrenze KV unter/überschritten ... > 2. muss die Höhe von Rentenanwartschaften als Betrag zugesagt in 1995 über die vielen Jahre angepasst werden, ähnlich der Anpassung gesetzlicher Renten ? Ja, ist im Betriebsrentengesetz festgelegt ...und solange der Betrieb nicht Jahr für Jahr an der Insolvenz rumkratzt, geht da was. http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html > 3. kann die Anpassung der Rentenanwartschaften der Grund der Verheimlichung des Betrags sein? Eher nicht, kommt wohl auf die Art der Ermittlung der Betriebsrente an, ggf. abhängig von der DRV-Rentenhöhe oder/und etwaigen Abschlägen. Aber vermtl. sind die einfach nur zu 'uninspiriert', die diversen Möglichkeiten darzustellen ... Gruß w.
Johconn54am 24.11.2016 | 21:19
Vielen Dank, war mir eine große Hilfe.
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