Bestehen im Hochrechnungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, muss jeder Arbeitgeber aus jedem Beschäftigungsverhältnis eine Gesonderte Meldung abgeben. Sowohl der Zwölf-Kalendermonatszeitraumals als auch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen sind aus jedem Beschäftigungsverhältnis getrennt zu ermitteln.
Das Hochrechnungsergebnis kann die Beitragsbemessungsgrenze innerhalb des Hochrechnungszeitraums überschreiten. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung aller beitragspflichtigen Einnahmen im laufenden Kalenderjahr darf jedoch nicht überschritten werden.