Hallo Fragender,
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6 schließt Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben, von Leistungen zur Teilhabe aus. Damit wird dem Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Vorrang eingeräumt. Sie sind zwar von der gesetzlichen Rentenversicherung von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen, sollten diese aber bei Ihrer privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle beantragen.
Mit freundlichem Gruß
PS.: Lassen Sie derart unsachliche, niveaulose Kommentare abprallen.