Auf Ihre Witwenrente wird nach § 97 SGB VI selbst erworbenes Einkommen, das einen Freibetrag übersteigt, zu 40 % angerechnet. Die Höhe des Freibetrages ist variabel und wird grundsätzlich jährlich vom Gesetzgeber festgelegt. Er beträgt momentan 1.038,05 €. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich um einen zusätzlichen Freibetrag für jedes Kind des Berechtigten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Ihrer Pension handelt es sich um dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen welches der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt wird. Von dem Bruttobetrag Ihrer Pension wird ein Pauschalwert abgezogen (Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit). Das ermittelte Nettoeinkommen wird nicht in voller Höhe auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Erst wenn es den Freibetrag überschreitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Da bei der Einkommensanrechnung nach altem und neuem Hinterbliebenenrecht unterschieden wird, wäre in Ihrem Fall eine telefonische bzw. persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ratsam
Beratung | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
Von der gesetzlichen Witwenrente als Unterhaltsersatzleistung wird wohl nicht viel bleiben.
Sie sind ja üppig versorgt im Vergleich zu vielen gesetzlichen Rentnern und sind auf zusätzliche Staatskohle obendrauf wirklich nicht angewiesen.
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