Hallo Dave,
grundsätzlich bezieht sich die Versicherungsfreiheit als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf die eigentliche Beamtentätigkeit, in der auch eine Anwartschaft auf Versorgung besteht. Daneben ausgeübte Tätigkeiten/Beschäftigungen werden hiervon nicht berührt, so dass diese versicherungsrechtlich isoliert zu bewerten sind und insoweit zur Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter oder als selbständig Tätiger führen können.
Einzige Ausnahme: Für die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Personen (hierzu gehören insbesondere auch versicherungsfreie Beamte) kann die Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung (hier als Beamter) auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden, so dass auch in den weiteren Beschäftigungen Versicherungsfreiheit besteht.
Über die Erstreckung der Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung auf weitere Beschäftigungen entscheidet das zuständige Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber/Dienstherr seinen Sitz hat (regelmäßig das zuständige Landesministerium, das die Fachaufsicht führt). Sofern die Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt sind, bestätigt das Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde in einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI das Vorliegen der Voraussetzungen und seit wann die Anwartschaft auf Versorgung auf die weiteren Beschäftigungen erstreckt wird.
Je nach landesrechtlichen Regelungen setzt eine solche Erstreckung der Gewährleistung in den meisten Fällen u. a. voraus, dass die Zweitbeschäftigung öffentlichen Belangen i. S. des Beamtenversorgungsgesetzes dient und dass mit dem Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung vereinbart worden ist, dass dieser die Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung im Verhältnis der Bezüge aus beiden Beschäftigungen zu tragen hat.
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