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Experten-Antwort

Beamter und Riesterförderung

von haraldbrigitte22.03.2013 | 09:06
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2 Antworten

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Ein Beamter, dessen Frau unmittelbar riesterförderberechtigt ist, willigt gegenüber seinem Dienstherrn nicht ein, dass seine Einkommensdaten an die ZfA übermittelt werden dürfen und ist deshalb nur mittelbar riesterförderberechtigt. Dass er einwilligt, ist doch keine Voraussetzung für die Zulagengewährung, oder? Bekommt der Beamte als mittelbar berechtigter Riestersparer mit eigenem Riestervertrag und Zahlung seines Mindesteigenbeitrages i.H.v. 60 Euro p.a. die jährlichen Zulagen, auch wenn er gegenüber seinem Dienstherrn nicht einwilligt und somit ja nur mittelbar zulagenberechtigt ist? Nach § 10a EStG ja, oder? Der Hintergrund ist der, dass viele Anbieter schreiben (Zitat): "Gehören Sie zu diesem Personenkreis (der Beamten), müssen Sie Ihrem Dienstherrn eine Einwilligung zur Übermittlung der Einkommensdaten an die ZfA erteilt haben. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Zulagengewährung." Rechtlich falsch? So steht es doch nicht im EStG, oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo haraldbrigitte,

unmittelbar zulagenberechtigte Beamte müssen dem Dienstherrn unbedingt die Einverständniserklärung für die Übermittlung der Daten an die ZfA abgeben. Die Folge einer nicht abgegebenen Erklärung ist die, dass der Föderbetrag für das entsprechende Jahr nicht auf den Vertrag gezahlt wird.

Wie es in dem von Ihnen geschilderten Fall bei einer mittelbaren Zulagengewährung über den Ehepartner aussieht, sollte mit dem Vertragspartner der Riesterrente geklärt werden oder direkt mit der Zentralen Zustellenstelle für Altersvermögen (Servicenummer: 03381/ 21 22 23 24).

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1 Antworten

Knut Rassmussenam 25.03.2013 | 10:10
Lieber Experte! Ein Beamter ist nur dann unmittelbar zulageberechtigt, wenn er die Einverständniserklärung abgegeben hat. Er muß sie aber nicht abgeben, wenn er nicht unmittelbar zulagneberechtigt sein will. Er (oder sie) kann dann - einen riestersparenden Ehepartner vorausgesetzt - als mittelbar Zulagenberechtigter mit den 60 EUR Eigenbeitrag die Förderung erhalten und den Mindesteigenbeitrag des Partners um die Höhe der eigenen Zulage mindern. Also zwei Vorteile. Nachteilig ist die geringe Ansparsumme, aber eventuell wird ja auf die Einmalauszahlung spekuliert...
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