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Zur Experten-Antwort springenHallo Boris,
bitte lassen Sie über Ihren Dienstherrn im Beamtenverhältnis klären, ob und inwieweit Sie die Höchstpension erreichen werden. Sollte das der Fall sein, würde eine gesetzliche Rente auf die Pension angerechnet, d.h. die Pension würde gekürzt.
Lassen Sie sich außerdem von Ihrem Rentenversicherungsträger die Höhe einer ggf. möglichen Beitragserstattung Ihrer Arbeitnehmeranteile ausrechnen.
Erst danach ist eine Einschätzung in Ihrem Einzelfall durch Ihren Dienstherrn bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger möglich.
Der eingezahlte Betrag bei Minijob "Aufstocker" kann niemals so hoch sein, dass der von dir veranschlagte Betrag erstattet werden könnte. Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft.Wolfgang,du hast einen Denkfehler. Er hat nur 23 Pflichtbeitragszeiten dank Minijobs erarbeitet. Er hat somit keinen Arbeitnehmerbeitrag gezahlt und kann sich auch folglich nichts erstatten lassen.? Gruß w.
> Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft. hmm hmm hmm ...ich hebe das noch mal besonders hervor: ein SV-pflichtversicherter Minijobber IST VOLL RV-versicherungspflichtig beschäftigt. Bei 3,6/3,7 % (je nach Zeitschiene) RV-Eigenbeitrag im Minijob kommt er also bei 450/400 € im Monat nicht auf max. 400 € Erstattungsbetrag?! Okay, ich habe etwas übertrieben, die max. 400 Erstattungsbetrag werden einen Hauch /um 10/40 € unterschritten ...nun zufrieden? ;-) Gruß w.? Gruß w.Der eingezahlte Betrag bei Minijob "Aufstocker" kann niemals so hoch sein, dass der von dir veranschlagte Betrag erstattet werden könnte. Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft.
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