Ja, werden Sie. Versicherungsrechtliche Tatbestände werden grundsätzlich nebeneinander (also jeder für sich) beurteilt.
Die Versicherungsfreiheit beschränkt sich also auf die im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit.
Sie erstreckt sich damit nicht auf eine gleichzeitig ausgeübte versicherungsspflichtige selbständige Tätigkeit (BSG v. 02.06.1982).
Im Übrigen besteht während eines unbezahlten Urlaubs aus familienpolitischen Gründen kein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da es hier an der tatsächlichen Verrichtung der Arbeit fehlt.
Da es also bereits an einem Tatbestand der Versicherungspflicht mangelt, kann auch keine Versicherungsfreiheit für diesen Tatbestand eintreten. Sie sind also während Ihres unbezahlten Urlaub nach Ablauf der Elternzeit trotz Beamteneigenschaft statusrechtlich "NICHT VERSICHERT" anstatt "VERSICHERUNGSFREI". Eine Erstreckung einer Versicherungsfreiheit auf einen anderen Tatbestand kommt hier also in keinem Falle in Frage.
Eine geringfügig selbständige Tagesmutter bekommt überhaupt keine Monate für die RV gutgeschrieben.
Das ist nicht so wie beim Minijob! Es gibt da ja auch keinen Arbeitgeber der Pauschalbeiträge zahlt. :)
Über die Berücksichtigungszeit bei beurlaubten Beamten will ich mich eigentlich nicht äußern - das ist ohnehin kein Problem der "Praxis" weil der Hauptvorteil der Berücksichtigungszeiten, nämlich dass die Zeit bei den 35 Jahren für die Rente mit 63 mitzählt, bei Lebenszeitbeamten keine Rolle spielt.
Außerdem ist die momentane mehr als geringfügige Selbständigkeit ein Hinderungsgrund für die Anrechnung.
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