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Experten-Antwort

Beantragung von Erwerbsminderungsrente

von bthwue24.02.2012 | 19:47
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4 Antworten

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Hallo Forum, ist es sinnvoll, oder sogar ein Muss, EM-Rente aus einer Arbeitsunfähigkeit heraus zu beantragen? Hat eine AU aus einer Reha-Entlassung für das Genehmigungsverfahren beim Rententräger ein größeres Gewicht als eine "normale" AU eines niedergelassenen Arztes? Vielen Dank für Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo bthwue ,

beim Begriff Arbeitsunfähigkeit handelt es sich immer um einen überschaubaren vorübergehenden Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Beim Begriff der Erwerbsminderung handelt es sich dagegen um die Feststellung eines zeitlichen Restleistungsvermögens,welches zur Berentung auf Zeit und auf Dauer führen kann. Eine vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit, läßt somit keinen Rückschuß auf eine vorliegende volle oder teilweise Erwerbsminderung zu. Die Feststellung ob eine Erwerbsminderung tatsächlich vorliegt , trifft einzig der ärztliche Dienst und ein Jurist des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

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3 Antworten

KSCam 24.02.2012 | 19:56
Ein Muss ist es sicher nicht - jeder kann in jeder Situation Rente beantragen (sei der Antrag berechtigt oder eben auch nicht). Natürlich stellt sich bei jemandem, der nicht au geschrieben ist - also tagtäglich arbeiten geht - die Frage warum er/sie erwerbsgemindert sein soll. Wenn ich mich für erwerbsgemindert halte, kann ich eigentlich auch meinen Job nicht mehr machen und sollte eigentlich au sein. Aber im Leben gibt es so viele unterschiedliche Situationen, dass man solche Aussagen nicht verallgemeinern kann. Es gibt auch Menschen, die totkrank sind und sich trotzdem täglich zur Arbeit schleppen.....bis der Rentenantrag durch ist... Das Gewicht eine AU beurteilt der ärtzliche Dienst der DRV - darüber im Forum zu spekulieren bringt keinem etwas (um nicht zu sagen ist totaler Blödsinn).
Uuuuupsam 24.02.2012 | 19:59
Nein, das hat keinerlei Einfluss. "Arbeitsunfähigkeit" bedeutet nur, dass man der aktuellen Beschäftigung derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgehen kann, gleich welcher Arzt das festgestellt hat. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, so dass es unbeachtet bleibt, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
Krämersam 25.02.2012 | 12:08
EM-Rente kann auch aus einem Vollzeitjob heraus gestellt werden. Allerdings sind natürlich die Chancen etwas grösser auf die Rente und der Entscheidungsprozess seitens der RV könnte etwas kürzer ausfallen , wenn bereits eine möglichst langfristige ( also viele Monate lange ) Krankschreibung vorliegt. Alleine deshalb weil dann schon einiges an ärztlichen Diagnosen/Unterlagen etc. vorliegt, welche die RV dann in ihren Entscheidungsprozess mit einbinden kann und auch wird. Auch " beweisen " Sie ja durch ihre ausgeführte Vollzeittätigkeit und wenn Sie nicht AU sind , das Sie eigentlich zumindest nun nicht voll EM sein können. Aber Voraussetzung für eine EM-Rente ist eine aktuelle oder vorherige AU nicht. AU Entlasssung aus einer med. Reha hat hinsichtlich EM keine Bedeutung. AU aus Reha gilt auch NUR noch für den Entlasstag und keinen Tag länger. Alleine darum kann dies gar keine Bedeutung zur Entscheidung der EM-Rente haben.. Erst der behandelnde Arzt daheim schreibt dann am nächsten Tag weiter AU oder auch nicht. Er muss dies auch nicht tun, sodern kann es. Der vorläufige Entlassbericht ist für den behandelnden Arzt auch in keinster Weise bindend. Eine weitere Krankschreibung muss er selbst prüfen und gegebf. auch gegenüber der Krankenkasse dann verantworten. Viel wichtiger und entscheidender hinsichtlich einer EM-Rente ist dann das , was letztlich im Rehaentlassbericht für eine sozial-med. Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit seitens der Ärzte dort abgegeben wurde. In der Regel wird die RV nur wenn dort eine EM festgestellt wurde ( auch und gerade darum sind/waren Sie ja in der Reha) auch eine EM-Rente dann genehmigen. Wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel.
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