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Beantwortungszeitraum auf Widerspruch

von Günther13.07.2009 | 07:51
1247 Ansichten
8 Antworten

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Ich habe am 2.10.08 Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum 1.2.09 gestellt. Die Ablehnung erfolgte am 19.1.09. Widerspruch meinerseits am 28.1.09. Begründungen zu diesem Widerspruch am 13.3.09 und 2.4.09. Bis zu welchem Termin muß mir die Rentenversicherung antworten ?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Günther,

es gibt keinen vorgegebenen Zeitraum, in dem der RV-Träger den Widerspruch bearbeiten muss. Je nach Fallgestaltung kann dies auch einmal etwas länger dauern. Erkundigen Sie sich doch einfach mal beim zuständigen Sachbearbeiter nach dem Stand...

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Natürlich kenne ich den § 88 SGG - der setzt aber keine Frist, in der ein Widerspruchsverfahren in jedem Fall beendet sein muss.

Erstens besteht die Einschränkung "ohne zureichenden Grund" - und das wird sicher von Fall zu Fall sehr verschieden sein.

Und zweitens gibt § 88 SGG doch nur die Möglichkeit einer Klage - und ob die dann immer sinnvoll ist oder nicht vielleicht sogar den Abschluss des Verfahrens hinauszögert ???

Deshalb kann ich nur empfehlen, vor Klageinreichung mal nachzufragen,

1. warum die Bearbeitung sich verzögert (sachlicher Grund??) und

2. ob nicht vielleicht schon in nächster Zeit mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist...

6 Antworten

Ahmedam 13.07.2009 | 08:21
Ein Widerspruch muss innerhalb von 6 Monaten abgeholfen sein.Da Ihre vollständige Begründung erst am 02.04.2009 erfolgt ist, geht diese Frist bis zum 02. Oktober diesen Jahres. Also Geduld... Aber die haben sie ja sicher, da sie für die Begründung des Widerspruchs ja auch 3 Monate benögitgt haben :-))
Corlettoam 13.07.2009 | 09:45
Da gibt es keine Frist indem ein Widerspruchsverfahren entschieden sein MUSS ! Mein Widerspruchsverfahren dauerte z.b. ganze 9 Monate ....
Guruam 13.07.2009 | 09:49
Bitte lesen Sie das Sozialgerichtsgesetz. Darin heißt es, daß ein Widerspruch binnen 3 Monaten bearbeitet sein sollte, ansonsten kann uU Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Sensenmannam 13.07.2009 | 09:55
Genau, § 88 (2) Sozialgerichtsgesetz SGG. Experte müsste man sein!
Haraldam 13.07.2009 | 17:49
Im Sozialrecht gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wie hier auch schon erwähnt. Machen Sie sich erstmal hier kundig bevor Sie einen solchen Beitrag leisten. Harald
Nurmalsoam 13.07.2009 | 17:17
Untätigkeit Wegen des verfassungsmäßig verbrieften Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz), der die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu überprüfen hat, erlaubt § 75 VwGO die Klageerhebung gegen die zuständige Behörde auch ohne Abschluß des ansonsten vorgeschriebenen Vorverfahrens. Die Betroffenen müssen also nicht jahrelang warten, sondern in der Regel drei Monate. Nach Ablauf dieser Drei-Monats-Frist ist die Klage in jedem Fall formal zulässig, kann also nicht wegen Nichteinhaltens von irgendwelchen Fristen als unzulässig abgeschmettert werden. Insofern bindet § 75 VwGO die Verwaltungsgerichte. Die Betroffenen sollten allerdings zumindest, wenn sie sich schon im Widerspruchsverfahren befinden, also bereits Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben, keine reine Untätigkeitsklage erheben (siehe unten "Hauptsache erledigt"). Im Falle des Antragsverfahrens, wenn also ein Antrag auf eine bestimmte Leistung gestellt worden ist, kann eine reine Untätigkeitsklage dann sinnvoll sein, wenn man/frau bisher noch keine Probleme mit der Behörde hatte oder noch nicht aufgrund gehäufter Erfahrung mit einer rechtswidrigen Ablehnung des Antrages rechnen muß.
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