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Bedenkzeit bei Versicherungsfreiheit

von eckland16.03.2007 | 09:51
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In einer Broschüre der Rentenversicherung habe ich gelesen, dass bei einer Freistellung von der Rentenversicherungspflicht eine "Bedenkzeit" bis zur Auszahlung der Versicherungsbeiträge von 2 Jahren einzuhalten ist. Ist das eine Interpretation oder eine Verfahrensanweisung. Im Gesetz konnte ich auf Anhieb nichts finden. Können Sie mir bitte sagen in welchem Gesetz auf diese 2-Jahresfrist hingewiesen wird.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Diese "Bedenkzeit" gibt es im § 210 Abs. 2 SGB VI für die Beitragserstattung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wie „Schlumpf“ erwähnt ist diese „Bedenkzeit“ keine Bedenkzeit sondern die Beiträge werden grundsätzlich nach 24 Kalendermonaten nach Eintritt der Versicherungsfreiheit erstattet, wenn man zu diesem Personenkreis gehört.

16 Antworten

ecklandam 16.03.2007 | 10:10
Danke. Was passiert, wenn die Bedenkzeit nicht eingehalten wurde und man sich dadurch "falsch" entschieden hat. Würde dann die Versicherungsfreiheit nicht mehr gelten und müßten die ausgezahlten Beträge zurückgezahlt werden?
Schlumpfam 16.03.2007 | 10:17
Die von Ihnen gewählte Formulierung "Bedenkzeit" ist keine Bedenkzeit für den Versicherten. Grundsätzlich gilt: Gemäss § 210 SGB VI ist eine Beitragserstattung möglich, nachdem eine zweijährige Zeit ohne Versicherungspflicht verstrichen ist. Eine Erstattung vor Ablauf dieser 2-Jahresfrist ist garnicht möglich. Es würde garnicht zur Auszahlung kommen!
ecklandam 16.03.2007 | 10:30
Warum steht dann in der Broschüre. "Dieser Zeitraum von 2 Jahren wurde gewählt, um dem Versicherten die Möglichkeit zu geben seine Entscheidung nicht vorschnell zu treffen und ggfls. zu überdenken. Gibt es einen Kommentar zu dem genannten Gesetz?
Schlumpfam 16.03.2007 | 10:38
Von wem wurde diese Broschüre herausgegeben? Das wäre mir auch neu. Es gibt keine BEDENKZEIT.Sie können nicht 1 x sagen: Ich beantrage die Erstattung und anschliessend: Ich habe es mir anders überlegt. Die Zweijahresfrist ist ein Richtwert für den RV-Träger, ab wann er Ihnen die Beiträge erstatten darf. Der RV-Träger prüft: Haben Sie seit 2 Jahren keine Pflichtbeiträge mehr eingezahlt, dann können Ihnen die Beiträge erstattet werden. Ist diese Frist noch nicht verstrichen, so ist keinerlei Erstattung möglich!
Schlumpfam 16.03.2007 | 11:06
Beispiel: Letzte Beschäftigung ausgeübt bis 15.01.2007. Monat Januar zählt bis 31.01.2007. Deshalb 2-Jahresfrist: 01.02.2007 bis 31.01.2009. Lösung: Ab dem 01.02.2009 hätten Sie in diesem Fall einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn Sie nicht vorher irgendwann mal eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen haben, und deshalb der Anspruch auf Erstattung entfallen ist oder Sie für mindestens 5 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben und deshalb einen Anspruch auf Regelaltersrente haben.
Schlumpfam 16.03.2007 | 10:45
Tippen Sie bitte in der Suchfunktion auf dieser Seite "Beitragserstattung". Dort lesen Sie näheres.
Schlumpfam 16.03.2007 | 11:02
Sie müssen seit mindestens 2 Jahren keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt haben.
ecklandam 16.03.2007 | 10:52
Die Broschüre ist vom VdR Verband deutscher Rentenversicherungsträger. Zur zweiten Anmerkung benötige ich es genauer. Haben Sie keine mehr gezahlt oder waren Sie nicht versicherungspflichtig obwohl sie noch gezahlt haben. Was genau ist gemeint?
ecklandam 16.03.2007 | 11:13
Sind Sie sich da wirklich ganz sicher? Ich habe bis zum letzten Tag gezahlt. Im Nachgang von 5 Jahren wurde mir dann mitgeteilt, dass ich seit 5 Jahren versicherungsfrei bin. Danach hatte ich 14 Tage zur Entscheidung und habe mich anscheinend falsch entschieden, da ich nicht alle Zusammenhänge prüfen konnte.
Schlumpfam 16.03.2007 | 11:18
Ich glaube, Sie müssen uns noch ein paar Einzelheiten zu Ihrer beruflichen Stellung in diesem Leben erzählen. Was sind Sie von Beruf? Weshalb sollen Sie seit 5 Jahren versicherungsfrei gewesen sein? Wurden tatsächlich Beiträge an den RV-Träger gezahlt? Das entnehmen Sie bitte Ihren Gehaltsabrechnungen. Wurden RV-Beiträge tatsächlich abgezogen? Dann liegt womöglich eine Fehlversicherung vor; die sollten Sie in einem der Service-zentren Ihres RV-Trägers klären. Die Adressen finden Sie auch auf dieser Seite(Siehe linke Spalte: Beratungsstellen, Postleitzahl eingeben, mehr erfahren!
ecklandam 16.03.2007 | 11:17
Jetzt wird es noch komplizierter. Bedeutet Ihre Berechnung, dass die beiden ersten Jahre nach der möglichen Freistellung gar nicht zurückerstattet werden? Also konkret: Mai 2006 darüber informiert, dass ich seit April 2001 nicht mehr versicherungspflichtig bin. Beiträge wurden bis Mai 2006 gezahlt. Erfolgt die Erstattung nunmehr seit April 2001 oder 2003. Wenn ich Sie richtig verstanden habe dann ab 2003, ist das so korrekt? Was sagt der Experte?? oder ist Schlumpf auch ein Experte?
NDam 16.03.2007 | 11:40
Ich glaube hier wird was verwechselt. Könnte es sein, dass es sich hier nicht um eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI, sondern vielmehr um eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 SGB IV handelt? In solch einem Falle haben die Betroffenen meines Wissens nach die Möglichkeit, sich zwischen einer Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge und einem Verbleib der Beiträge im Versicherungsverlauf (dann aber als freiwillige Beiträge) zu entscheiden.
ecklandam 16.03.2007 | 11:50
ja, Sie haben Recht. Also noch einmal zum Anfang meiner Anfrage (Bedenkzeit 2 Jahre oder nicht)
ecklandam 16.03.2007 | 11:34
Es ist eigentlich ganz einfach. Ich bin männlich, Deutscher und Angestellter. 8 Jahre meines Lebens habe ich im Ausland gearbeitet (EU) Aus dieser Tätigkeit erhalte ich mit 55 Jahren eine Rente (Vollrente). Da seit Rentenantrag und Rentenbescheid mehrere Jahre vergingen, erfolgte die Versicherungsfreiheit nachträglich. In Deutschland muss ich noch 10 Jahre Arbeiten (Vollrente). Natürlich habe ich in den 5 Jahren Beiträge gezahlt sonst wären sie ja nicht zurückerstattet worden. Hinzufügen möchte ich, dass ich die Beiträge einer "ist" in diesem Forum verfolgt habe, die ebenfalls versucht einen Weg durch das Dickicht zu finden. (z.B. habe ich erfahren, dass ich nicht Altersteilzeit gehen könnte (noch nicht ganz im Forum geklärt). Also noch einmal meine Frage: Ab wann erfolgt in meinem Fall die Erstattung ob 2001 oder nach 2 Jahren also 2003. Noch eine ganz "provokante Frage". Kann es sein dass das Gesetz auf einen falschen Personenkreis angewandt wurde (könnten nicht Personen gemeint sein, die in Deutschland nicht mehr ganz normal Renenversicherungspflichtig beschäftigt sein (nur so ein Gedanke)
???am 16.03.2007 | 12:08
Bei §26 SGB IV gibt es keine 2-Jahres-Frist. Außerdem muss ich gestehen, dass es mir neu ist, dass der Versicherte sich entscheiden kann, ob er die Beiträge erstattet haben will. Nachdem Gesetztetext zumindest ist die Erstattung Pflicht, solange keine Leistungen aus den zu beanstandenen Beiträgen gewährt wurden.
Schlumpfam 16.03.2007 | 12:25
§ 26 Absatz 2 SGB VI: Zu Unrcht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsträger hat aufgrund der Beiträge eine Sozialleistung erbracht. Dann sind nur die Beiträge zu erstatten, welche während beitragsfreien Zeiten entrichtet wurden. Ihnen wird also für diese Zeit der von Ihnen getragene/von Ihrem Lohn abgezogene Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung erstattet. Hier gibt es keine 2-Jahresfrist. Sie haben mich mit Ihren ersten Beiträgen "auf die Falsche Fährte gelockt".;=)
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