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Experten-Antwort

Bedeutung monatl. Hinzuverdienstgrenze bei voller EMR? 3/4, 1/2, 1/4?

von Hallo26.06.2020 | 08:58
63 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag. Ich habe eine Frage zu den Hinzuverdienstgrenzen bei einer vollen EMR (bei mir ARbeitsmarktrente). Ich habe eine Tabelle mit div. Angaben. -in voller Höhe, 450 Euro Hinzuverdienst. -in Höhe von 3/4 des 0,17fache: xy Euro -in Höhe der Hälfte, 0,23fache: xy Euro -in Höhe von 1/4 das 0,28fache: xy Euro Was bedeutet das in meinem Falle? Ich beziehe seit 10 Jahre eine volle EMR als Arbeitsmarktrente. Habe bisher nie etwas hinzuverdient. Nun überlege ich, einen Minijob oder ein paar Stunden mehr als die Zeitregelung (also max. 3h pro Tag) zu arbeiten. Vielleicht 4h pro Tag. Dann ja teilweise EMR statt voller. Aber was bedeuten diese o.g Tabellen in meinem Fall? Bin 50 Jahre, ledig Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.06.2020 | 10:22

Hallo Hallo,

dem Beitrag von Valzuun kann zugestimmt werden.

Seit 01.07.2017 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht, die sogenannte „Flexirente“. Demnach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich 6300,- Euro.

Üben Sie jedoch neben Ihrer arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 bzw. drei Stunden täglich umfasst, ist nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben. Bei einem Verdienst bis 525,- Euro monatlich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. drei Stunden täglich nicht erreicht wird.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie eine nicht leistungsgerechte Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit ausüben. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt in diesem Fall nicht als verschlossen.

Auf jeden Fall müssen Sie die Aufnahme einer Beschäftigung Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Valzuunam 26.06.2020 | 09:09
Das bedeutet vor allem, dass Sie ein sehr altes Dokument vorliegen haben welches -an dieser Stelle- nichts mehr mit der aktuellen Rechtslage zu tun hat. Auch dürfen die (aktuellen) Regelungen zum Hinzuverdienst, wo es nur um dass tatsächlich erwirtschaftet Geld geht, nicht mit dem Anspruch (rein medizinisch), also ob voll, teilweise oder gar nicht (mehr) erwerbsgemindert sind in einen Topf geworfen werden. D.h.: 1) Aufnahme der Beschäftigung melden, die DRV prüft eventuell ob Sie noch erwerbsgemindert sind und ggf. in welchem Umfang. 2) Eventuell wird die Rente dann entsprechend Ihres Einkommens und der aktuellen Hinzuverdienstregelungen gekürzt. Dafür hilft Ihnen aber Ihr veraltetes Dokument nicht weiter.
Halloam 29.06.2020 | 12:36
Guten Tag. Vielen Dank für die Antwort. Sollte ich dann eine teilweise EMR erhalten, beträgt diese 50% von meiner aktuellen Rente (volle EMR als Arbeitsmarktrente). Dieser Betrag ist mir dann bekannt. Aber was dürfte ich bei einer teilweisen EMR dann hinzuverdienen? Stundenzahl wäre dann ja täglich 3-6 STunden und wöchtentlich max. bis 30 Stunden. Aber bis zu welcher Hinzuverdienstgrenze würde mir dann die teilweise EMR bleiben? Danke
Berateram 29.06.2020 | 14:24
Hallo schrieb

Guten Tag.

Vielen Dank für die Antwort.

Sollte ich dann eine teilweise EMR erhalten, beträgt diese 50% von meiner aktuellen Rente (volle EMR als Arbeitsmarktrente). Dieser Betrag ist mir dann bekannt.

Aber was dürfte ich bei einer teilweisen EMR dann hinzuverdienen?

Stundenzahl wäre dann ja täglich 3-6 STunden und wöchtentlich max. bis 30 Stunden.

Aber bis zu welcher Hinzuverdienstgrenze würde mir dann die teilweise EMR bleiben?

Danke

Hallo Hallo, dem Beitrag von Valzuun kann zugestimmt werden. Seit 01.07.2017 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht, die sogenannte „Flexirente“. Demnach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich 6300,- Euro. Üben Sie jedoch neben Ihrer arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 bzw. drei Stunden täglich umfasst, ist nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben. Bei einem Verdienst bis 525,- Euro monatlich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. drei Stunden täglich nicht erreicht wird. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie eine nicht leistungsgerechte Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit ausüben. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt in diesem Fall nicht als verschlossen. Auf jeden Fall müssen Sie die Aufnahme einer Beschäftigung Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Guten Tag. Vielen Dank für die Antwort. Sollte ich dann eine teilweise EMR erhalten, beträgt diese 50% von meiner aktuellen Rente (volle EMR als Arbeitsmarktrente). Dieser Betrag ist mir dann bekannt. Aber was dürfte ich bei einer teilweisen EMR dann hinzuverdienen? Stundenzahl wäre dann ja täglich 3-6 STunden und wöchtentlich max. bis 30 Stunden. Aber bis zu welcher Hinzuverdienstgrenze würde mir dann die teilweise EMR bleiben? Danke
Der Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt 0,81 * jährliche Bezugsgröße * höchste EGPT aus den letzten 15 Kalenderjahren. Den genauen Hinzuverdienst bis zu dem keine Rentenkürzung erfolgt, können Sie einer aktuellen Rentenauskunft entnehmen oder bei Ihrem zuständigen Rententräger erfragen.
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