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Experten-Antwort

Beendigung Arbeitsverhältnis bei Beantragung Rente für besonders langjährig Versicherte erforderlich?

von Jean09.01.2023 | 16:00
1552 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1958, arbeite als Angestellte im öffentlichen Dienst im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Ich möchte gerne bis zu meiner Regelrente mit 67 bei meinem Arbeitgeber weiterarbeiten und gleichzeitig die Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Ist es richtig, dass ich - sobald ich die Vollrente beantragte - mein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit Stichtag des Rentenantrag beenden muss? Wenn ja, kann ich das umgehen, indem ich eine Teilrente beantrage?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jean,

die Frage, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Vollrente bzw. einer Teilrente wegen Alters endet, klären Sie bitte über Ihren Arbeitgeber.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

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11 Antworten

nicht hieram 09.01.2023 | 16:08
Also zum Rentenantrag müssen Sie das Beschäftigungsverhältnis definitiv nicht beenden. Und die DRV stört sich an einer Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht. Wie das Ihr Arbeitgeber sieht bzw. wie das im Arbeits-/Tarifvertrag geregelt ist, kann hier nicht abschließend geklärt werden. Da sollten Sie sich besser an Ihren Personalrat oder die Personalstelle wenden.
ÖDam 09.01.2023 | 16:10
Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, dessen Antwort Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen oder aber von Ihrem Personalrat oder der Gewerkschaft (Tarifvertrag= bekommen können.
Schadeam 09.01.2023 | 17:45
Besprechen Sie dies mit Ihrer Personalabteilung. In den heutigen Zeiten des Fachkräftemangel sind auch im ÖD sicher viele Arbeitgeber daran interssiert, dass die "alten Säcke", äh ältere Mitarbeiter natürlich, weiterarbeiten.
Abschlägeam 09.01.2023 | 18:37
W°lfgangam 09.01.2023 | 20:13
Ergänzend: Richtig, erst das Erreichen der Regelaltersgrenze beendet das Arbeitsverhältnis ÖD automatisch; eine (auch befristete) Verlängerung ist vor Ablauf mit beiderseitigem Willen sogar weiterhin möglich - was z. B. bei (fehlenden) Lehrkräften immer häufiger vorkommt. Eine vorgezogene Altersrente/auch die ohne Abschlag, hat keinen direkten Einfluss auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis = Altersrente geht den Arbeitgeber in Bezug aufs Arbeitsverhältnis grundsätzlich gar nichts an. Mittelbar besteht bei einer vorgezogen Altersvollrente Einfluss auf etwaiges Krankengeld während der/weiteren Beschäftigung sowie die VBL. Denken Sie @Jean dabei an eine nur 99 % Teilrente nach/wenigstes ab 2. Monat der Altersrente, und lassen sich dazu vor Ort (eigenes Versicherungsamt oder nächste DRV-Beratungsstelle) informieren, wie hier die Sachzusammenhänge sind. Der Rentenbescheid über Voll/-Teilaltersrente ist dem AG dann zwingend vorzulegen ...insbesondere im Hinblick auf Folgewirkungen KV-Beiträge/ggf. auch Statuswechsel Pflicht- in freiwillige KV /Krankengeld /VBL. Gruß w. PS: das ist inzwischen alles so was von gängige Praxis/seit 2017, dass ich dafür 'ne Bandansage für die Nachfragenden im Büro laufen lasse ;-) *Modern/digital gesehen, sollte ich über einen Youtube-Channel nachdenken *gg
Batrixam 10.01.2023 | 07:10
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ich finde das etwas anmaßend und auch gefährlich und hoffe, dass Sie den Leuten das nicht genau so erzählen, sondern die Kunden an den Arbeitgeber verweisen. Allein hier in unserem Einzugsbereich kenne ich 2 Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst, wo der Bezug einer Altersvollrente auch vor dem regulären Rentenalter die automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten würde...
Jeanam 10.01.2023 | 09:18
Die Vorlage einer Rentenbescheinigung/Information des AG ist m. E. nach einer Beantragung einer Teilrente doch nicht erforderlich, deshalb ja auch die Teilrente und nicht Vollrente.Bei einer Teilrente ändert sich doch nichts an meinen bisherigen Abzügen aus meinem Verdienst.
Jeanam 10.01.2023 | 09:59
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen! Das Thema scheint nicht so einfach zu sein wie ich dachte.
W°lfgangam 10.01.2023 | 21:20
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Grund dafür??? /Inhalt Arbeitsvertrag/Tarifvertrag /gar AT-Vertrag /oder schlicht nur 'Meinung'/_Unkenntnis_ des AG - basierend auf Regelungen, die noch aus Zeiten 45+ stammen, die mit der aktuellen Rechtslage sicher nicht mehr rechtsfähig wären/automatisch anzupassen sind! Oder zahlt der AG etwa immer noch in RM/DM - so wie es mal vertraglich vereinbart war ... ;-) Wer von seinem AG 'drangsaliert' wird in Bezug auf 'frühere' Normen in den Arbeitsverträgen, sollte sich mit einem Fachanwalt zum Arbeitsrecht in Verbindung setzen. Gruß w.
W°lfgangam 10.01.2023 | 21:59
Hallo Jean, ich wiederhole mich: "Der Rentenbescheid über Voll/-Teilaltersrente ist dem AG dann zwingend vorzulegen ...insbesondere im Hinblick auf Folgewirkungen KV-Beiträge/ggf. auch Statuswechsel Pflicht- in freiwillige KV /Krankengeld /VBL." Können Sie natürlich machen/Ihr vermeintlich besseres Wissen eben, wie Sie wollen ...und sich Jahre später mit den jeweiligen Neuberechnungen/Nachforderungen auseinandersetzen. Gruß w. PS/Nebenbei: ich arbeite im ÖD und stehe im regen Austausch mit meiner PA/speziell zum Thema 'Flexirente'/Hinzuverdienst und negative/positive Folgewirkungen/Pflichten. Aber, machen Sie doch einfach so, wie SIE wollen/denken - auf gehts ... Ihre Fragen sind 'eh nicht Thema in einem Renten-Forum! Geben Sie daher nix auf das *Gelaber/meins von ein paar am Rande Mehrwissenden ;-)
Batrixam 11.01.2023 | 08:24
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Sie mögen es glauben oder auch nicht, z.T. steht es in tariflichen Regelungen und zum Teil bei den Personen im Arbeitsvertrag. Und nur, weil Sie in regem Austauscch mit IHRER Personalabteilung stehen, heißt das nicht automatisch, dass diese Regelungen deckungsgleich für alle Arbeitgeber gelten, im Übrigen vollkommen egal, ob öffentlicher Dienst oder nicht! Zu Beginn der Flexirentenregelung in 2017, wo durch die Änderung der Hinzuverdienstgrenze in eine Jahresgrenze dieses Thema erstmals auf den Tisch kam (wenn auch nur für ein, zwei Monate Überschneidung), gab es nicht nur einen Fall, wo das Geschrei hinterher groß war, weil der Arbeitgeber aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen rückwirkend zum Rentenbeginn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat. Aber ich vergaß, Sie sind ja neben Rentenrechtsexperte, auch ausgefuchster Arbeitsrechtler ;-) Ich habe kein Problem damit, wenn man sich mal vertut, wir sind alle nur Menschen, passiert - oh Wunder - auch mir. Ich habe aber ein Problem damit, wenn man so arrogant und allwissend daher kommt, wie Sie und so tut, als hätten Sie die Weisheit mit Löffeln gefre... Und gibt dann den Kunden SOLCHE Tipps, die massiv nach hinten losgehen können. Erinnert mich ein wenig an die Steuerberater, die den Kunden auch immer erzählen, dass sie nicht rentenversicherungspflichtig seien...
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