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Experten-Antwort

Befreiung § 6 Versorgungswerk

von Hugo30.01.2017 | 09:36
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aufgrund der BSG Rechtsprechung von 2012 hat sich die Befreiungsmöglichkeit von Mitgliedern einer Versorgungseinrichtung verändert. Es geht um den Personenkreis der angestellten Architekten, die bisher befreit waren haben und nun den Arbeitgeber wechseln und ggfs. erweiterte höherwertige Aufgaben wahrnehmen. Als angestellter Architekt (Master) in einem Großkonzern plane ich einerseits im Vorfeld im Büro "Details" von Neubauten, kalkuliere Kosten, kümmere mich später um die Bauausführung vor Ort, überwache die Bauausführung, genehmige aber auch Rechnungen, führe Handwerkergespräch usw. Um es noch einfacher darzustellen... ein Planungsbüro plant beispielsweise ein Hochhaus und ich beschäftige mich im Vorfeld im Detail, ob alle Planungen korrekt und umsetzbar sind, wo Detailplanungen erforderlich sind, erstelle diese oder lasse nachliefern, prüfe ob das Zusammenwirken von Planung und Technik (beispielsweise Wasser, Heizung, Strom , Klima, etc) grundsätzlich funktionieren kann, welche Firmen zu welchem Termin die Einzelarbeiten ausführen, plane, ändere aber letztlich auch vor Ort , die sich im Laufe einer Bauphase ergeben oder Änderungen sinnvoll oder wirtschaftlicher erscheinen. Viele andere Aufgaben gehören dazu, die kaum aufzählbar sind......von Bauherrengespräche bis zu Abnahme und Mängelbeseitigung. Im Regelfall werden diese Personen in Arbeitsverträgen als Bauleiter, Bauplaner und Projektleiter bezeichnet, explizit eigentlich nie als Architekten. Frage ist für mich nun bei einem Arbeitgeberwechsel, wie die Berufsbezeichnung zweckmäßßigerweise lauten sollte und wo und wie ich nun nachlesen kann, ob eine weitere Befreiung möglich ist. Wo finde ich Hilfe und Literatur, denn schließlich geht es nun um meine Versorgung im Alter! beteiliggt bin ich an den so genannten Leistungsphasen nach HOAI 5-9, aber auch an 1-3. Der Anteil der einzelnen Phasen ist sichelrich enorm unterschiedlich, je nachdem zu welchem Zeitpunkt man in das Projekt eingebunden wird.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die (weitere) Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 SGB VI richtet sich nach dem konkreten Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber oder für die jeweilige selbständige Tätigkeit. Nähere Einzelheiten finden Sie unter den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/. Ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die für berufsständige Versorgungseinrichtung zuständige Verwaltungsbehörde zu bestätigen. Eine ausführliche Darstellung der Problematik finden Sie auch in der Ausgabe 7/2013 Seite 151 ff. der Zeitschrift RVaktuell (Beitrag von Beate Matern).

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3 Antworten

Hugoam 30.01.2017 | 16:36
danke für die ersten Infos. Werde mir mithin den Aufsatz beschaffen oder ist ggfs. ein Versand als Mailanhang möglich? Davon ist allerdings in den Unterlagen des Vers. werkes der Architektenkammer NRW nichts erwähnt.... "berufsständige Versorgungseinrichtung zuständige Verwaltungsbehörde zu bestätigen". Welche Verwaltugnsbehörde hat das denn bitte zu bestätigen??
W*lfgangam 30.01.2017 | 20:26
Hallo Hugo, ich sehe gerade, die kosten Geld *kopfschüttel : http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Möglich ist es daher, die komplette Ausgabe zu erwerben. Mehr bringt vielleicht auch Google '§ 6 Absatz 1 SGB VI architekten'. Gruß w.
Hugoam 31.01.2017 | 06:49
Danke, den Artikel habe ich mir gerdde heruntergeladen
Deutsche Rentenversicherung
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