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Experten-Antwort

Befreiung aufheben

von Nanu19.06.2019 | 23:32
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Team, Ich bin Krankenschwester in einem festen Arbeitsverhältnis. Nachdem ich mein zweites Kind bekam habe ich 3 Jahre Erziehungszeit genommen und innerhalb dieser Zeit nach 1 Jahr wieder angefangen gerigfügig zu arbeiten. Da ich ja noch 2 Jahre durch die Erziehungszeit Rentenversichert war, habe ich leider den Befreiungsantrag unterschrieben. In dem Glauben nach Beendigung der Erziehungszeit würden die Karten neu gemischt. Dies ist ja nun leider nicht so. Da ich aber gerne noch weiter geringfügig bei meinem Arbeitgeber weiter arbeiten möchte, muss ich jetzt aber langsam mal meinen Eigenanteil leisten dürfen. Nun meine Fragen: könnte ich für 2 Monate Sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten und anschließend einfach wieder auf geringfügig umswitchen ohne das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen? Wäre damit die Befreiung aufgehoben? Und muss ich dies beantragen oder läuft das automatisch? Vielen Dank schonmal im Vorraus

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nanu,

beantragt beispielsweise ein Minijobber mit mehreren 450-Euro-Minijobs für einen davon die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, gilt diese für alle Minijobs, die er zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausübt und zusätzlich danach aufnimmt.

Die Befreiung wird für alle 450-Euro-Minijobs gleichzeitig wirksam und endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.

Hat der Minijobber in seinem Minijob die Versicherungsfreiheit gewählt, beendet diesen und nimmt innerhalb von zwei Monaten erneut einen Minijob bei Ihnen – also demselben Arbeitgeber – auf, bleibt er rentenversicherungsfrei.

Eine Aufnahme von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ändert nichts an der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber. Wie auch bereits von W°lfgang erklärt, könnte bei einer kurzfristigen Beschäftigung ebenfalls eine Versicherungsfreiheit entstehen.

Gerne können Sie sich auch bei der Minijob-Zentrale informieren unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 oder per Mail unter minijob@minijob-zentrale.de

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nanu,

die Auskunft Ihrer Personalabteilung ist für mich leider nicht nachvollziehbar. Vielleicht klären Sie Ihr Versicherungsverhältnis doch nochmal mit der Minijobzentrale ab.

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5 Antworten

Klugpuperam 20.06.2019 | 07:51
Grundsätzlich wird bei der Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob die Frage "Eigenanteil Ja/Nein?" neu gestellt. Weiterhin sollte man im Minijob grundsätzlich den Eigenanteil zahlen, aber ob sich das bei Ihnen auch so verhält, müsste man sich genauer anschauen. Durch Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit ist vieles (nicht alles) abgedeckt, was man mit dem Eigenanteil erreichen will.
W°lfgangam 20.06.2019 | 19:29
Hallo Nanu, das 'Umswitschen' beim selben Arbeitgeber in der derselben Beschäftigung ist etwas problematisch. Grundsätzlich besteht ein Dauerarbeitsverhältnis. Wird durch unerwarteten Mehrverdienst (Überstunden/Vertretung) die Minijobgrenze überschritten, besteht trotzdem ein Minijob, die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen. Wird durch erwarteten Mehrverdienst mit/ohne Vertragsänderung Mehrverdienst erzielt, besteht grundsätzlich kein Minijob mehr, auch rückwirkend für das ganze Jahr, wenn die 5400 EUR im Jahr damit überschritten werden. Anschließend/im nächsten Jahr, sind Sie wieder 'nur' Minijobberin ohne Versicherungspflicht im selben Vertragsverhältnis. Daneben kommt auch eine vorübergehende kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis bis zu 3 Monaten/Einkommenshöhe nicht begrenzt, ins Spiel, durch das keine Versicherungspflicht eintritt ...allerdings bei einem anderen Arbeitgeber. Umswitschen können Sie dann, wenn der aktuelle Minijob für mehr als 2 Monate beim selben Arbeitgeber unterbrochen wird. Folgt dann ein neues Minijob-Arbeitsverhältnis, können Sie die gesetzliche Versicherungspflicht bestehen lassen. Ist vielleicht der 'eleganteste Weg', eine 'Beschäftigungsluft' von 3 Monaten zu lassen (Kündigung + anschließend Neuvertrag) und dann wieder auf Minijobbasis mit Versicherungspflicht anzufangen. Was denken andere dazu? Gruß w.
Minijobam 21.06.2019 | 05:59
Bezüglich der Umwandlung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und nach 2 Monaten wieder eine Umwandlung in eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung, sollten Sie sich besser bei der Minijobzentrale Rechtssicherheit holen.
Nanuam 28.06.2019 | 21:12
Vielen Dank erstmal für die netten Antworten und die Mühe damit. Inzwischen habe ich in meiner Personalabteilung angerufen um mir dort auch mal eine Meinung zu holen. Mir wurde dort gesagt ich sei nicht auf Minijobbasis angestellt,( also ist die Minijobzentrale auch nicht für mich zuständig ?! ) Ich arbeite einfach nur mit kleiner Stundenzahl und falle somit aus der Sozialversicherungspflicht raus. Ich müsste wohl einfach nur einen Monat vertraglich festgelegt mehr Stunden leisten und damit wäre es wohl erledigt. Irgendwelche Anforderungen wegen der Befreiung müsse ich nicht stellen. Ich bin mir nur leider weiterhin nicht sicher ob der nette Mann aus der Personalabteilung wirklich Ahnung hatte und ob ich es nicht doch irgendwie und irgendwo rechtlich absichern kann, da es ja alles nicht wirklich eindeutig erscheint. Viele Grüsse Nanu
Valzuunam 01.07.2019 | 09:34
Hat er (der nette Mann) wohl nicht: Wenn Sie wenig (max. 450 Euro) verdienen können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das nennt man landläufig Minijobs. Egal wie viele Stunden Sie dafür arbeiten. Kleiner Tipp um erstmal zu klären woran sie im Moment sind: Schauen Sie sich die Jahresmeldung (2018) an, dir Ihr Arbeitgeber für Sie abgegeben hat. Daran erkennen Sie ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung (=Minijobs) handelt, und ob Sie befreit sind oder nicht. Danach kann man auch schauen wer als Einzugsstelle für Sie zuständig ist (Krankenkasse oder Minijobzentrale).
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