Die in §2 SGB VI genannten Selbständigen sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig.
Die regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (momentan mehr als 450 Euro monatlich) im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit schließt jedoch die Versicherungspflicht der Selbständigen nach den Nummern 1,2,7 und 9 des o. g. Paragraphen aus.
Eine Beschäftigung von mehreren geringfügigen Arbeitnehmern, die in ihrer Gesamtheit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, führt auch zum Wegfall der Versicherungspflicht des Selbständigen.
Maßgeblich für die Berteilung der Versicherungspflicht des Selbständigen ist nicht das Bestehen von Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, sondern ob das gezahlte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Insofern ist es unerheblich, ob sich der Minijobber von der VP befreien ließ.