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Experten-Antwort

Befreiung Rentenversicherungspflicht für Selbständige

von Tina24.08.2021 | 16:23
212 Ansichten
3 Antworten
Lieber Rentenversicherungs-Mitarbeiter, ich habe zwei allgemeine Fragen bezüglich der Rentenversicherungspflicht für Selbständige. ich arbeite seit Mai 2018 als Trainer in einem Fitnessstudio, zunächst nur Vertretungsweise, seit Mai 21 mit zwei festen Kursen (ca. 200 Euro pro Monat). Nun werde ich ab September noch eine Berufsschultätigkeit beginnen, bleibe mit meinem zusammengerechneten Jahreseinkommen jedoch weiterhin unter der Versicherungspflicht- Grenze. a) Muss ich mich dennoch noch irgendwo melden, da weiterhin nicht Rentenversicherungspflichtig bin? b) Sollte ich noch einen dritten Kurs im Fitnessstudio annehmen, würde ich die Verdienstgrenze überschreiten und versicherungspflichtig werden. Wäre es mir in diesem Fall immer noch möglich, die Befreiung für Neueinsteiger zu benantragen? Wie definieren sie hier die Existensgründungsphase (offiziell Selbständig tätig seit Mai 18, aber immer mit so geringen Beträgen, dass niemand davon leben kann – zählt das dann trotzdem? Dann wären meine drei Jahr Gründungszeit ja bereits abgelaufen. Vielen Lieben Dank im Voraus, Tina Schill

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.08.2021 | 10:32

Hallo Tina,

zunächst muss im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht geprüft und festgestellt werde. Hierzu empfehlen wir Ihnen sich an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Um den Sachverhalt aufzuklären wird man mit Ihnen den Vordruck V 020 aufnehmen. Die Sachbearbeitung wird dann die Versicherungspflicht prüfen. Bei festgestellter Versicherungspflicht müssen Sie dann jedes Jahr durch Ihren Einkommenssteuerbescheid den Bruttoreingewinn nachweisen. Versicherungspflicht tritt ein, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 5400 Euro im Kalenderjahr überschreiten.

2 Antworten

Riminiam 25.08.2021 | 08:16
Selbständige Lehrer, die mehr als geringfügig tätig sind, sind VP nach §2 Nr. 1 SGB VI. Dieser Personenkreis hat keine Möglichkeit der Befreiung. Im §6 Abs. 1a sind ausdrücklich nur die Selbständigen nach §2 Nr. 9 (Selbständige mit einem Auftraggeber) gemeint. Diese könnten sich für eine befristete Zeit befreien lassen.
Klugpuperam 25.08.2021 | 08:49
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