Sofern Sie zwei Mitarbeiter beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, werden diese einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich gestellt. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkreten Beschäftigungsverhältnis ist also nicht erforderlich.
Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI besteht dann nicht.
Diese versicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Eine Karenzfrist bis zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters besteht nicht.
Da muss ich mich wohl korrigieren. In der von mir genutzten Quelle wird allerdings diese Auffassung nicht zitiert. Nach eingehender Recherche schließe ich mich aber Ihrer Darstellung an. Sorry für das Versehen.
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