Hallo Guido,
in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich zwar nicht um eine Befreiung von der Versicherungspflicht - das Ergebnis ist aber das von Ihnen gewünschte. Soweit ein Arbeitnehmer (oder mehrere zusammengerechnet) regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigt wird, entfällt auch die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI, weil die dort geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies gilt im Übrigen auch, wenn ein Altersrentner (mehr als geringfügig) beschäftigt wird - die Versicherungsfreiheit wegen des Altersvollrentenbezugs spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.