Ein selbständig tätiger Handelsvertreter ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er
1. im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Diese beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, d. h. wenn eine nicht erfüllt ist, dann besteht auch keine Versicherungspflicht.
Zu Ziffer 2 kann ich mangels genauer Angaben keine Bewertung abgeben.
Bezüglich Ziffer 1 ist zu sagen, dass es für das Nichtbestehen von Versicherungspflicht ausreicht, wenn mehrere - für sich betrachtet - geringfügig Beschäftigte angestellt sind, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich überschreiten. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich.
Da die zwei Minijobber mit zusammen 550 Euro die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist der Handelsvertreter - unabhängig davon, für wieviele Auftraggeber er tätig ist - nicht versicherungspflichtig als Selbständiger in der Rentenversicherung.