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Befreiung von der SV-Pflicht mit 2 Minijobber

von Franck12.10.2009 | 13:51
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5 Antworten

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Zum 01.01.2010 macht sich ein heute 55-Jähriger zum ersten Mal selbständig als Handelsvertreter. Er beschäftigt zwei Minijobber (à 300 € p.m. und à 250 € p.m.). Ist er RV-pflichtig? Gruß Frank J. Kontz

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ein selbständig tätiger Handelsvertreter ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er

1. im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und

2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Diese beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, d. h. wenn eine nicht erfüllt ist, dann besteht auch keine Versicherungspflicht.

Zu Ziffer 2 kann ich mangels genauer Angaben keine Bewertung abgeben.

Bezüglich Ziffer 1 ist zu sagen, dass es für das Nichtbestehen von Versicherungspflicht ausreicht, wenn mehrere - für sich betrachtet - geringfügig Beschäftigte angestellt sind, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich überschreiten. Das Überschreiten der Entgeltgrenze durch einen einzelnen Arbeitnehmer in dessen konkretem Beschäftigungsverhältnis ist insoweit nicht erforderlich.

Da die zwei Minijobber mit zusammen 550 Euro die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist der Handelsvertreter - unabhängig davon, für wieviele Auftraggeber er tätig ist - nicht versicherungspflichtig als Selbständiger in der Rentenversicherung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB 6 werden Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Rentenversicherungspflicht auf Dauer befreit, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden. Das 58. Lebensjahr muss vor dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht vollendet worden sein. Bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres muss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht führt.

Das Eintreten der erstmaligen Versicherungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Selbständige vorher aufgrund seiner Tätigkeit versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit war oder er wegen einer befristeten Befreiung als Existenzgründer (3 Jahre) beitragsfrei war.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Vollendung des 58. Lebensjahres im Anschluss an eine befristete Befreiung (3 Jahre) nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB 6 ist also möglich.

Sollte der Handelsvertreter jedoch insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, so sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gar nicht erst gegeben. Eine Befreiung von der Pflicht käme in einem solchen Fall dann gar nicht in Betracht.

3 Antworten

F U Nam 12.10.2009 | 14:00
Hallo Herr Franck, sobald jemand 2 Minijobber mit zusammen mehr als 400 Euro beschäftigt, sonst aber als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig wäre, ist dieser Arbeitgeber nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Zu klären über Formular: V 020 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_75738/SharedDo…
Franckam 12.10.2009 | 15:16
d.h., der 55-Jährige beantragt zunächst eine 3-jährige Befreiung von der SV-Pflicht. Mit dem 58. LJ wird er gem. § 6 (1a) Nr. 2 SBG VI entweder von der SV-Pflicht weiterhin befreit oder er stellt zwei Minijober à 300 € und à 250 € ein. Beim § 6 (1a) Nr. 2 SBG VI steht: ... zur ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals.... Was bedeutet dieses erstmals? Bezieht sich das auf seine selbständige Tätigkeit oder auf seine gesamte Berufstätigkeit (z.B. auch seine Ausbildungszeit oder frühere Sv-pflichtigen Angestelltenverhältnisse? Gruß Frank J. Kontz
Franckam 12.10.2009 | 17:22
vielen Dank an Fun, Experte und Expertin. Gruß Frank J. Kontz
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