Hallo Max,
ich kann den Ausführungen von „Erklärbär“ nur zustimmt. Vielleicht hilft der genannte Eintrag schon weiter. Fall Sie weitere Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
hier nochmal die Zusammenfassung des Merkblattes G0162:
-Grundsätzlich ist für jeden Kalendertag der stationären
medizinischen Reha eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro zu
leisten, längstens für 42 Tage im Kalenderjahr
-Schließt die stationäre Reha unmittelbar an eine
Krankenhausbehandlung an, ist eine Zuzahlung für längstens 14
Tage zu zahlen (gilt auch bei AHB, wenn diese innerhalb von 14
Tagen beginn)
-Ggf. kann eine im Kalenderjahr bereits geleistete Zuzahlung an
eine gesetzliche Krankenkasse angerechnet werden.
-Keine Zuzahlung, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
ist
-Keine Zuzahlung während des Bezuges von Übergangsgeld
-Keine Zuzahlung bei Bezug von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Leistungen zur Grundsicherung
-Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie durch die Zuzahlung
unzumutbar belastet werden (Diese Befreiung hat nichts mit der
Befreiung von Zuzahlungen in der Krankenversicherung zu tun)
- Sie haben weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen
Ihr mtl. Nettoeinkommen liegt unter dem Betrag von 1.317 Euro. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden ggf. zusammengerechnet
o Falls (ggf. die Summe) Ihr Einkommen die 1.317 Euro übersteigt, ist eine Befreiung ggf. auch im Zusammenhang mit Kindern im Haushalt oder Pflege des oder durch den Ehepartner möglich. Hier staffelt sich ggf. die Zuzahlung.
P. S. ...brutto oder netto?
Die Grenze von 1317 Euro monatlich ist n e t t o.
Steht auch eindeutig im Formblatt G0162!Ich verdiene dieses Jahr 34000€!P. S. ...brutto oder netto? Die Grenze von 1317 Euro monatlich ist n e t t o.
Ich hätte da auch noch eine Frage!
Da ich in zwei Wochen eine medizinische Reha antreten werde und seit gestern krankgeschrieben bin, muss ich die Zuzahlung auch tätigen?
Auch Ihnen können wir nur das schreiben, was heute schon zweimal geschrieben wurde.
Wenn Sie Übergangsgeld erhalten (ab dem Tag, ab dem keine Lohnfortzahlung mehr oder falls Sie jetzt in der AU bereits im Krankengeld sind, weil Lohnfortzahlung schon aufgebraucht) sind Sie automatisch befreit von der Zuzahlungspflicht.
Sonst hängt es von Höhe des Einkommens ab. Bei Härtefallregelung nochmal anders.
Steht alles im Infoblatt. Wenn Sie etwas darin nicht verstehen, suchen Sie bitte den Sozialdienst der Rehaklinik auf, wenn Sie dort sind.
Wenn Sie Übergangsgeld erhalten (ab dem Tag, ab dem keine Lohnfortzahlung mehr oder falls Sie jetzt in der AU bereits im Krankengeld sind, weil Lohnfortzahlung schon aufgebraucht) sind Sie automatisch befreit von der Zuzahlungspflicht.Das heißt, dass ich erste befreit bin, wenn die 6 Wochen Lohnfortzahlung endet und ich im Krankengeld Bezug bin! Bei mir ist das so, dass ich noch in der Lohnfortzahlung drin bin, wenn ich die Kur gehe! Genauer gesagt, wäre das die 3 Krankenwoche! Das heisst ich bin nicht befreit?
Und zum VIERTEN Mal in diesem Thread: das ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens!
1317 Euro netto, bei "Härtefallregelung" bisschen höher. Härtefall = Kinder in Kindergeldbezug oder Partner mit Pflegegrad. Die genauen Zahlen entnehmen Sie bitte dem verlinkten Infoblatt G0150.
Und wenn Sie mit irgendwas in dem Zusammenhang nicht zurecht kommen, kann während der Reha der Klinik-Sozialdienst Fragen beantworten.
Hallo Experten-Antwort,
Vielen Dank für die sachliche Antwort!
Hallo Forums-Redaktion,
schade um die gute Idee eines Forums, ich werde zukünftig die Telefonberatung bevorzugen, um nicht als "Jammerer" und "Wunschträumer" verunglimpft zu werden, wenn man eine berechtigte Frage zum Inhalt und Grund einer Rentenregelung stellt.
Vielleicht können Sie dafür Sorge tragen, dass sich der Kommunikationsstil in ihrem Forum verbessert.
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