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Experten-Antwort

Befreiung von der Zuzahlung!

von Max10.05.2022 | 12:36
557 Ansichten
12 Antworten
Hallo, ich möchte mich gerne freistellen von der Zuzahlung, welche Voraussetzung muss ich da mitbringen? Ich verdiene dieses Jahr 34000€!

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 10.05.2022 | 13:29

Hallo Max,

ich kann den Ausführungen von „Erklärbär“ nur zustimmt. Vielleicht hilft der genannte Eintrag schon weiter. Fall Sie weitere Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 16.05.2022 | 08:09

Hallo,

hier nochmal die Zusammenfassung des Merkblattes G0162:

-Grundsätzlich ist für jeden Kalendertag der stationären

medizinischen Reha eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro zu

leisten, längstens für 42 Tage im Kalenderjahr

-Schließt die stationäre Reha unmittelbar an eine

Krankenhausbehandlung an, ist eine Zuzahlung für längstens 14

Tage zu zahlen (gilt auch bei AHB, wenn diese innerhalb von 14

Tagen beginn)

-Ggf. kann eine im Kalenderjahr bereits geleistete Zuzahlung an

eine gesetzliche Krankenkasse angerechnet werden.

-Keine Zuzahlung, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

ist

-Keine Zuzahlung während des Bezuges von Übergangsgeld

-Keine Zuzahlung bei Bezug von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt

oder Leistungen zur Grundsicherung

-Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie durch die Zuzahlung

unzumutbar belastet werden (Diese Befreiung hat nichts mit der

Befreiung von Zuzahlungen in der Krankenversicherung zu tun)

- Sie haben weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen

Ihr mtl. Nettoeinkommen liegt unter dem Betrag von 1.317 Euro. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden ggf. zusammengerechnet

o Falls (ggf. die Summe) Ihr Einkommen die 1.317 Euro übersteigt, ist eine Befreiung ggf. auch im Zusammenhang mit Kindern im Haushalt oder Pflege des oder durch den Ehepartner möglich. Hier staffelt sich ggf. die Zuzahlung.

10 Antworten

Erklärbäram 10.05.2022 | 12:51
Das Thema hatten wir heute schon einmal hier - falls Sie von der Zuzahlungsbefreiung während eines Aufenthalts Med. Rehamaßnahme sprechen. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/medizini… Das Infoblatt trägt die Nummer G0162. Es ist abhängig von Einkommen und ggf. Härtfallregelungen. Wenn Sie während der Reha im Bezug von Übergangsgeld sind, sind Sie automatisch zuzahlungsbefreit! Wenn Sie keiner Härtefallregelung unterliegen und kein Übergangsgeld erhalten, verdienen Sie etwa doppelt so viel, wie sie es für die Zuzahlungsbefreiung "dürfen".
Erklärbäram 10.05.2022 | 13:41
P. S. ...brutto oder netto? Die Grenze von 1317 Euro monatlich ist n e t t o.
Einfach mal lesenam 10.05.2022 | 15:28
Erklärbär schrieb

P. S. ...brutto oder netto?

Die Grenze von 1317 Euro monatlich ist n e t t o.

Ich verdiene dieses Jahr 34000€!
P. S. ...brutto oder netto? Die Grenze von 1317 Euro monatlich ist n e t t o.
Steht auch eindeutig im Formblatt G0162!
Larsam 10.05.2022 | 18:30
Ich hätte da auch noch eine Frage! Da ich in zwei Wochen eine medizinische Reha antreten werde und seit gestern krankgeschrieben bin, muss ich die Zuzahlung auch tätigen?
Erklärbäram 10.05.2022 | 19:21
Lars schrieb

Ich hätte da auch noch eine Frage!

Da ich in zwei Wochen eine medizinische Reha antreten werde und seit gestern krankgeschrieben bin, muss ich die Zuzahlung auch tätigen?

Auch Ihnen können wir nur das schreiben, was heute schon zweimal geschrieben wurde. Wenn Sie Übergangsgeld erhalten (ab dem Tag, ab dem keine Lohnfortzahlung mehr oder falls Sie jetzt in der AU bereits im Krankengeld sind, weil Lohnfortzahlung schon aufgebraucht) sind Sie automatisch befreit von der Zuzahlungspflicht. Sonst hängt es von Höhe des Einkommens ab. Bei Härtefallregelung nochmal anders. Steht alles im Infoblatt. Wenn Sie etwas darin nicht verstehen, suchen Sie bitte den Sozialdienst der Rehaklinik auf, wenn Sie dort sind.
Larsam 13.05.2022 | 22:38
Erklärbär schrieb

Auch Ihnen können wir nur das schreiben, was heute schon zweimal geschrieben wurde.

Wenn Sie Übergangsgeld erhalten (ab dem Tag, ab dem keine Lohnfortzahlung mehr oder falls Sie jetzt in der AU bereits im Krankengeld sind, weil Lohnfortzahlung schon aufgebraucht) sind Sie automatisch befreit von der Zuzahlungspflicht.

Sonst hängt es von Höhe des Einkommens ab. Bei Härtefallregelung nochmal anders.

Steht alles im Infoblatt. Wenn Sie etwas darin nicht verstehen, suchen Sie bitte den Sozialdienst der Rehaklinik auf, wenn Sie dort sind.

Wenn Sie Übergangsgeld erhalten (ab dem Tag, ab dem keine Lohnfortzahlung mehr oder falls Sie jetzt in der AU bereits im Krankengeld sind, weil Lohnfortzahlung schon aufgebraucht) sind Sie automatisch befreit von der Zuzahlungspflicht.
Das heißt, dass ich erste befreit bin, wenn die 6 Wochen Lohnfortzahlung endet und ich im Krankengeld Bezug bin! Bei mir ist das so, dass ich noch in der Lohnfortzahlung drin bin, wenn ich die Kur gehe! Genauer gesagt, wäre das die 3 Krankenwoche! Das heisst ich bin nicht befreit?
Erklärbäram 14.05.2022 | 06:57
Und zum VIERTEN Mal in diesem Thread: das ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens! 1317 Euro netto, bei "Härtefallregelung" bisschen höher. Härtefall = Kinder in Kindergeldbezug oder Partner mit Pflegegrad. Die genauen Zahlen entnehmen Sie bitte dem verlinkten Infoblatt G0150. Und wenn Sie mit irgendwas in dem Zusammenhang nicht zurecht kommen, kann während der Reha der Klinik-Sozialdienst Fragen beantworten.
Fritzam 17.05.2022 | 12:21
Hallo Experten-Antwort, Vielen Dank für die sachliche Antwort! Hallo Forums-Redaktion, schade um die gute Idee eines Forums, ich werde zukünftig die Telefonberatung bevorzugen, um nicht als "Jammerer" und "Wunschträumer" verunglimpft zu werden, wenn man eine berechtigte Frage zum Inhalt und Grund einer Rentenregelung stellt. Vielleicht können Sie dafür Sorge tragen, dass sich der Kommunikationsstil in ihrem Forum verbessert.
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