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Befreiuung von der gesetzl.

von stefan31.01.2008 | 15:52
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin seit 2005 bis 2008 von der gesetzlichen Rente befreit aufgrund §2 Satz 1 Nr. Die Befreiung läuft unter §6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Wenn die Befreiung jetzt ausläuft muß ich dann - um weiter befreit zu bleiben- eine 400 Euro Kraft oder darüber- oder auch eine 200 Euro und eine 201 Euro-Kraft(z.B.) einstellen oder was gibt es sonst für Möglichkeiten für eine Befreiung ? Bitte um Rat Danke

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Damit ich Ihre Anfrage beantworten kann, bitte ich noch um Mitteilung, welche Art von selbständiger Tätigkeit Sie ausüben und nach welcher Nummer des § 2 SGB VI Sie dem Grunde nach versicherungspflichtig wären.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nachdem ich bisher keine Rückmeldung bekommen habe, gehe ich davon aus, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als sog. "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger vorgelegen hat, von der Sie nach § 6 Abs. 1a SGB VI für 3 Jahre befreit worden sind. Nach Ablauf des dreijährigen Befreiungszeitraums ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI weiterhin vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist man versicherungspflichtig, wenn man

a) im Zusammenhang (!) mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

zu a): Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie entweder einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich oder mehrere Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelte zusammen mehr als 400 Euro monatlich betragen, im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit beschäftigen.

zu b): Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, was hier im Forum nicht möglich ist. Es empfiehlt sich eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung (siehe "Service - Beratungsstellen").

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Sie ab 2008 nicht versicherungspflichtig werden, wenn Sie entweder nicht mehr überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind oder wenn Sie einen oder mehrere Arbeitnehmer mit einem Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich beschäftigen.

1 Antworten

Zeroam 31.01.2008 | 16:14
Hallo stefan+Experten, da Sie gem.§6 (1a) SGBVI befreit worden sind, kann ja eigentlich nur eine Selbständigkeit nach §2 Nr.9 vorliegen. Eine andere Nr. des §2 SGBVI kann sich doch gar nicht befreien lassen! Außerdem geht das auch aus den Angaben hervor, da die Befreiung von 2005 - 2008 ausgesprochen wurde. Spricht ja alles für'n "Neuner" oder? Also nach meiner Ansicht, entweder einen Beschäftigten mit z.B. 401.- EUR oder mehrere die zusammen mind. 401.- EUR ergeben. Dann sind Sie raus aus der Versicherungspflicht. Bitte beachten Sie aber, dass die Beschäftigten auch mit Ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen! Kleiner Tipp, gehen Sie doch einfach in die nächste Beratungsstelle der DRV und holen sich dort "Input". Übrigens, wenn Sie selber nicht mehr als geringfügig selbständig tätig sind, dann sind Sie sowieso nicht versicherungspflichtig. Nur am Rande mal erwähnt;-)) Gruß Zero
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