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Experten-Antwort

Befristete Betriebsrente

von Ani28.08.2025 | 21:22
200 Ansichten
5 Antworten
Ich bin 59 bekomme jetzt befristet für 3 Jahr volle Erwerbsminderungs Rente. Die Personalabteilung sagt ich müsste Kündigen um auch gleichzeitig die Betriebsrente zu erhalten. Stimmt das?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.08.2025 | 07:41

Guten Tag Ani,

 

hierbei handelt es sich um eine arbeitsrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Frage, die im Rahmen des Expertenforums nicht beantwortet werden kann. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ergeben sich aus den Vertragsbedingungen. Nehmen Sie ggf. Kontakt mit Ihrer Personalabteilung oder dem Versicherungsunternehmen auf, bei dem die Betriebsrente abgeschlossen wurde. Eventuell haben Sie auch einen Betriebsrat, der behilflich sein könnte.

4 Antworten

Vorsicht, Betriebsrente ist nur ein unwichtiger Nebenschauplatzam 28.08.2025 | 22:03
Die Rentenversicherung hat mit Ihrem Arbeitsverhältnis und Ihrer Betriebsrente absolut nichts zu tun. Klären Sie das also bitte mit Ihrem Arbeitgeber und vor allem mit dem Betriebsrenten-Versicherer. Sie könnten natürlich auch mal einen genauen Blick in die Vertragsunterlagen zu Ihrer Betriebsrente schauen, volkstümlich auch "das Kleingedruckte" genannt. Da steht mit Sicherheit haargenau drin, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit SIe Ihre Betriebsrente bekommen. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie bei einem noch bestehenden, wenn auch vielleicht ruhenden Arbeitsverhältnis noch eine Betriebsrente ausbezahlt bekommen. Jetzt aber bloß nicht vorschnell und unüberlegt kündigen! Bloß nicht! Das ist allerdings vielleicht etwas, was Ihr Arbeitgeber gerne hätte, um Sie schnell und unkompliziert loszuwerden und auch eventuell eie größere Urlaubsabgeltung an Sie zu vermeiden. Denn wenn sie jetzt 3 Jahre in der EM-Rente sind, mit ruhendem Arbeitsverhältnis, könnte zum Ende des Arbeitsverhältnises je nach Datum des Arbeitsendes durchaus ein Anspruch auf Urlaubabgeltung von bis zu 24 Monaten entstehen (oder noch länger), die Ihr Arbeitgeber dann an Sie auszahlen muss (und das ist dann ein Batzen Geld, den kein Arbeitgeber gerne zahlt). Sollte er Ihnen selber kündigen, können Sie auch Kündigungsschutzklage einreichen. Dann gibt es i.d.R. auch ein Mindestalter, das man erreicht haben muss für eine Betreibsrente. Und das ist fast immer deutlich höher als 59 Jahre. Meistens ist die Auszahlung auch an eine Altersrente gebunden. Und je früher eine Betriebsrente beginnt, desto niedriger fällt in aller Regel auch die monatliche Auszahlung aus. Am besten besprechen Sie das alles in Ruhe mit Ihrem Betriebsrat und/oder einem Fachanwalt für Versicherungs- und Arbeitsrecht. Aber hey, alles Ihre Entscheidung. PS: zum wichtigen Thema Urlaubsabgeltung: https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Rentenschmiedam 29.08.2025 | 04:19
Guten Morgen, ja das gibt es durchaus. Die Bedingungen der Betriebsrente sind immer vom individuellen Vertrag abhängig, den entweder der Versicherte selbst geschlossen hat, oder der Arbeitgeber für seine Beschäftigten. Ich kenne eine entsprechende Regelung für eine Zusatzrente der Höchster Pensionskasse. Auch dort bekommt man nur dann eine Leistung wenn das Beschäftigungsverhältnis im (Vertrags-)Betrieb gekündigt worden ist. Ich empfehle mit der Personalvertretung Kontakt aufzunehmen. Sie sind sicher nicht der Erste, der diese Frage hat. Mit besten Grüßen
luam 29.08.2025 | 06:15
Das was die Personalabteilung dir mitteilte ist einfach nur falsch. Die Voraussetzung um Betriebsrente zu bekommen ist die bewilligte EMR, egal ob unbefristet oder unbefristet. Stell einen Antrag auf die Betriebsrente und füge deinen Rentenbescheid zu. mach alles schriftlich und nachweislich.
Vorsicht, Betriebsrente ist nur ein unwichtiger Nebenschauplatzam 29.08.2025 | 06:22
Nochmals zusammengefasst: NICHT selber kündigen, die Betreibsrente bekommen Sie wahrscheinlich mit 59 Jahren sowieso nicht. Falls doch, wird sie aber höchstwahrscheinlich niedriger sein, als wenn sie erst mit 63 oder 65 Jahren beginnt,. Sie gewinnen dann also finanziell gar nichts (früherer Rentenbezug wird durch niedrigere Rente aufgehoben) Wenn der Arbeitgeber selber kündigt , eine Kündigungsschutzklage prüfen lassen von einem Anwalt und ggf. dann einreichen KEINEN Aufehbungsvertrag unterschreiben, außer wenn Sie mindestens eine "echte" 3 Monats-Bruttorenten-Abfindung bekommen (also nur für den Verlust des Arbeitsplatzes ohne Verrechnung von ggf. noch bestehenden Urlaubstagen etc), besser natürlich mehr. Den Vertragsentwurf dann aber unbedingt von einem Rechtsanwalt oder dem Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft auf Fallstricke untersuchen lassen. Da kann man unheimlich falsch machen mit hohen negativen Folgen. Ansonsten das Arbeitsverhältnis im Status "ruhend" fortführen. Besprechen Sie das alles mit dem Betriebs- bzw. Personalrat, auch in Bezug auf Ihren anwendbaren Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ansonsten einen Rechtsanwalt befragen. Wenn Sie dann mit 62 (falls GdB mindestens 50 und Wartezeit mindestens 35 Jahre vorhanden) oder mit 63 oder 65.oder (...)..zu einem Endedatum etwas vor oder genau zum Ablauf der EM-REnte kündigen, am besten zum 28. Februar, des Jahres kündigen. Dann steht Ihnen je nach Arbeitsvertrag möglicherweise eine Urlaubsabgeltung für bis zu 26 Monaten (!) zur Verfügung. Oder eben zum 31.12. eines Jahres, dann können es immer noch 24 Monate sein. Wenn es vertrsglich nicht anders festgeelt ist, bekommen Sie dann auch bei einem Rrbeitsende-Datum vom 1.7. bis 31.12 eines JAhres diese 24 Monate (wenn Sie mindestend 24 MOante am Stück EM-RTEnte bezogen haben und deswegen den Urlaub für diese 24 Moante nicht nehemen konnten undf eben auch nicht mehr bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.! Da kommt ein Batzen GEd zusammen. Sie können natürlich auch einen Antrag auf Verlängerung der EM-Rente stellen und dann eben im Zeitraum vom Alter von 62 bis 67 kündigen, aber immer mit den eben genannten Randbedingungen zum konkreten Arbeitsvertragsende in der zweiteten JAhreshälfte (also ab 1.7.) oder besser zum 28./29. Februar oder zum 31.Dezember, wenn der 28.2. nicht möglich sein sollte.
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