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Experten-Antwort

befristete EM Rente und Ferienhaus Vermietung

von sue13.07.2017 | 10:01
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich beziehe befristet volle EM Rente. Unser Sohn hat ein Ferienhaus in Portugal das wir in den Ferien natürlich auch selbst nutzen. Da er noch Minderjährig ( 15 ) und Schüler ist,läuft die weitere Ferienvermietung über mich. Ich selbst mache nur die reine Verwaltung. Ich rede mit den Gästen ( per Telefon und Whats App ) und betreue den airbnb Account. Die Reinigung wird nicht von mir selbst gemacht. Also arbeite ich ja praktisch gar nicht dafür. Können mir diese Einnahmen, die ich in Portugal als Vermietung versteuere nun auf die EM Rente angerechnet werden? Sue

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sue,

als Bezieherin einer Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen Sie den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann unter Umständen wegfallen oder sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern.

Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften.

Die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente liegt ab dem 01.07.2017 bei 6.300,00 EUR jährlich.

Einkommen, die Sie dem Rentenversicherungsträger melden müssen sind:

- Arbeitsentgelt,

- Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit),

- vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis),

- Sozialleistungen.

Im Ausland erzieltes Einkommen zählt ebenfalls dazu. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

Auch wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit" erzielen, müssen Sie dieses Einkommen dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen.

Als Hinzuverdienst wird der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn(Arbeitseinkommen) aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Silvia,

sofern die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden und im Einkommensteuerbescheid unter der Rubrik "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" aufgeführt sind, stellen keinen Hinzuverdienst dar.

Handelt es sich allerdings dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit und werden sie im Einkommensteuerbescheid unter diesen Einkünften aufgeführt, sind sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die Rentenversicherung ist hier an die steuerrechtliche Feststellung gebunden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Fortitude oneam 13.07.2017 | 10:14
Hallo Sue, Ihre Hinzuverdienstgrenze bei voller EMR liegt im Jahr bei 6.300 Euro ohne das Ihre Rente gekürzt wird. Sollten Sie darüber liegen wird es auf die Rente angerechnet. Tauchen Ihre Einnahmen irgendwo z.b. Einkommensteuer Veranlagung auf? Wenn ja, dann müssen Sie es der DRV melden, wenn nicht, würde ich keine schlafende Hunde wecken und es dabei lassen. Die Entscheidung treffen Sie. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Silviaam 14.07.2017 | 06:57
Ist die Vermietung eines Ferienobjekts (oder auch ein anderer zu vermietender Wohneigentum) tatsächlich als "Hinzuverdienst" bei Bezug einer EM-Rente anzusehen? Schon gar, wenn kein persönlicher Arbeitsaufwand (Reinigung etc.) sondern lediglich verwaltungsorganisatorisch das Wohneigentum/Objekt eines noch minderjährigen Kindes unterstützend zu betreuen ist? Steuerlich gilt es hier Angaben aus Vermietung und Verpachtung bei Einkommen- oder ggf. Umsatzsteuer (wenn gewerblich betrieben) abzugeben, falls bei diesen Besitzverhältnissen dazu eine Steuerpflicht besteht. Darin einen sogenannten Hinzuverdienst für den EM-Rentenbezieher anzunehmen würde mich aber sehr verwundern. Gruß Silvia
W*lfgangam 14.07.2017 | 20:35
Zitat von Silvia anzeigenausblenden
Silvia schrieb

Danke für die Antwort an den/die Experten/in und an W*lfgang

Klar stellen möchte ich kurz, dass ich nicht die beitragseröffnende Fragestellerin und somit auch nicht vermietende Ferienhausbesitzerin bin.

Ich fand lediglich die Frage an sich interessant und vor allem die Antworten, dass man bei einer solchen Konstellation, die sich bei der Dame "sue" als nicht Eigentümerin des Ferienhauses ergibt, von einem meldepflichtigem Hinzuverdienst ausgehen könnte.

Mir ist im Gedächtnis, dass von einer gewerblichen Vermietung eines Ferienobjekts in der Regel erst auszugehen ist, wenn die Bettenzahl mehr als acht übersteigt oder hotelähnliche Leistungen angeboten werden, sowie ein Jahresgewinn von mehr als 24.500 € damit erzielt wird.

Wenn das Bettenangebot und/oder das Einkommen durch die Vermietung unter diesen Werten liegt, wird das Vermieten einer Ferienwohnung, meinem Kenntnisstand nach, erst einmal als private Vermögenswaltung und nicht als Gewerbe angesehen.

Es bliebe demnach der Fragestellerin "sue" zu raten den Sachverhalt, ob das Ferienhaus als Gewerbe oder als private Vermögensverwaltung einzustufen ist, klärend behördlich zu erörtern.

Desweiteren ist und bleibt für sie abzuklären, ob sie persönlich tatsächlich die aus der Vermietung erzielten Einnahmen als Hinzuverdienst bei der DRV anmelden muss, da sie persönlich nicht Eigentümerin des Objekts ist, sondern lediglich ihren minderjährigen Sohn verwaltungs- und vermögendunterstützend sowie beratend zur Seite steht.

Es kann wohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie persönlich den Erlös aus der Vermietung als Lohn für ihre Unterstützung erwirbt.

Das sind lediglich meine eigenen Gedanken!

Wie gesagt, es würde mich arg wundern, wenn man in besagter Sache "sue" einen Hinzuverdienst unterstellt, da sich die Einnahmen aus der Vermietung eines Ferienhauses ihres Sohnes ergeben und nicht ihr zuzuordnen sind.

Gruß Silvia

Hallo Silvia, wenn Sie eine 5000 m² saure Wiese mit Solaranlagen überbauen, haben Sie auch keinen weiteren 'Arbeitsaufwand', das macht die Sonne alleine ;-) Sie speisen nur den Energiegewinn gegen Bares ins Netz ein - trotzdem sind es Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit/Hinzuverdienst. Die steuerliche Betrachtung - wie Experte/in schon sagte - ist entscheidend. Natürlich werden Sie bei der Vermietung von 1-2-3 Eigentumsbuden in Garagen-Größe nicht gleich zur Unternehmerin mit gewerblichen Einkünften :-) Gruß w.
Silviaam 15.07.2017 | 02:25
Danke für die Antwort an den/die Experten/in und an W*lfgang Klar stellen möchte ich kurz, dass ich nicht die beitragseröffnende Fragestellerin und somit auch nicht vermietende Ferienhausbesitzerin bin. Ich fand lediglich die Frage an sich interessant und vor allem die Antworten, dass man bei einer solchen Konstellation, die sich bei der Dame "sue" als nicht Eigentümerin des Ferienhauses ergibt, von einem meldepflichtigem Hinzuverdienst ausgehen könnte. Mir ist im Gedächtnis, dass von einer gewerblichen Vermietung eines Ferienobjekts in der Regel erst auszugehen ist, wenn die Bettenzahl mehr als acht übersteigt oder hotelähnliche Leistungen angeboten werden, sowie ein Jahresgewinn von mehr als 24.500 € damit erzielt wird. Wenn das Bettenangebot und/oder das Einkommen durch die Vermietung unter diesen Werten liegt, wird das Vermieten einer Ferienwohnung, meinem Kenntnisstand nach, erst einmal als private Vermögenswaltung und nicht als Gewerbe angesehen. Es bliebe demnach der Fragestellerin "sue" zu raten den Sachverhalt, ob das Ferienhaus als Gewerbe oder als private Vermögensverwaltung einzustufen ist, klärend behördlich zu erörtern. Desweiteren ist und bleibt für sie abzuklären, ob sie persönlich tatsächlich die aus der Vermietung erzielten Einnahmen als Hinzuverdienst bei der DRV anmelden muss, da sie persönlich nicht Eigentümerin des Objekts ist, sondern lediglich ihren minderjährigen Sohn verwaltungs- und vermögendunterstützend sowie beratend zur Seite steht. Es kann wohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie persönlich den Erlös aus der Vermietung als Lohn für ihre Unterstützung erwirbt. Das sind lediglich meine eigenen Gedanken! Wie gesagt, es würde mich arg wundern, wenn man in besagter Sache "sue" einen Hinzuverdienst unterstellt, da sich die Einnahmen aus der Vermietung eines Ferienhauses ihres Sohnes ergeben und nicht ihr zuzuordnen sind. Gruß Silvia
GroKoam 15.07.2017 | 05:50
Zitat von Silvia anzeigenausblenden
Silvia schrieb

Danke für die Antwort an den/die Experten/in und an W*lfgang

Klar stellen möchte ich kurz, dass ich nicht die beitragseröffnende Fragestellerin und somit auch nicht vermietende Ferienhausbesitzerin bin.

Ich fand lediglich die Frage an sich interessant und vor allem die Antworten, dass man bei einer solchen Konstellation, die sich bei der Dame "sue" als nicht Eigentümerin des Ferienhauses ergibt, von einem meldepflichtigem Hinzuverdienst ausgehen könnte.

Mir ist im Gedächtnis, dass von einer gewerblichen Vermietung eines Ferienobjekts in der Regel erst auszugehen ist, wenn die Bettenzahl mehr als acht übersteigt oder hotelähnliche Leistungen angeboten werden, sowie ein Jahresgewinn von mehr als 24.500 € damit erzielt wird.

Wenn das Bettenangebot und/oder das Einkommen durch die Vermietung unter diesen Werten liegt, wird das Vermieten einer Ferienwohnung, meinem Kenntnisstand nach, erst einmal als private Vermögenswaltung und nicht als Gewerbe angesehen.

Es bliebe demnach der Fragestellerin "sue" zu raten den Sachverhalt, ob das Ferienhaus als Gewerbe oder als private Vermögensverwaltung einzustufen ist, klärend behördlich zu erörtern.

Desweiteren ist und bleibt für sie abzuklären, ob sie persönlich tatsächlich die aus der Vermietung erzielten Einnahmen als Hinzuverdienst bei der DRV anmelden muss, da sie persönlich nicht Eigentümerin des Objekts ist, sondern lediglich ihren minderjährigen Sohn verwaltungs- und vermögendunterstützend sowie beratend zur Seite steht.

Es kann wohl nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie persönlich den Erlös aus der Vermietung als Lohn für ihre Unterstützung erwirbt.

Das sind lediglich meine eigenen Gedanken!

Wie gesagt, es würde mich arg wundern, wenn man in besagter Sache "sue" einen Hinzuverdienst unterstellt, da sich die Einnahmen aus der Vermietung eines Ferienhauses ihres Sohnes ergeben und nicht ihr zuzuordnen sind.

Gruß Silvia

Wenn auf die Vermietung auf Ihrem Namen Steuern zu zahlen sind dann ist das auch Hinzuverdienst. Da wird nichts "Unterstellt".
Petraam 01.08.2017 | 09:43
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern nicht die Rente... dazu gibt es bereits Vergleichsurteile hier ein Zitat dazu: Einnahmen aus einer Vermietung oder Verpachtung werden im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten nicht genannt. Ein Maurermeister, der bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von seinem Rentenversicherungsträger erhält und nebenbei seinen Betrieb, aus dem er Einkünfte erzielt, weiterführt, wollte Verluste aus Vermietung bei seinen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit in Abzug bringen. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger allerdings ab, weshalb das Sozialgericht und nach eingelegter Berufung das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden musste. Das LSG schloss sich mit seinem Beschluss vom 31.10.2008 (Aktenzeichen L 4 R 288/08) der Auffassung des Rentenversicherungsträgers an. Keine Saldierung möglich Sofern Verluste aus einer Vermietung oder Verpachtung erzielte werden, können diese nicht von den Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit in Abzug gebracht werden, so das LSG. Die Richter begründeten ihre Aussage mit der Rechtsgrundlage des § 96a SGB VI und führten aus, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung dafür da ist, einen Einkommensausfall aufgrund der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu kompensieren. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht berücksichtigt. In der Folge dürfen evtl. entstehende Verluste in dieser Einkunftsart auch nicht mit dem Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit saldiert werden. Fazit Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird als Hinzuverdienst lediglich das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmearten darf hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht vorgenommen werden. Registrierte Rentenberater
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