Arbeitsentgelt für geleistete Überstunden aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung ist dieses aber den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis (vor Rentenbeginn) nicht beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.