Hallo Sascha,
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile BSG vom 24.04.1996, AZ: 5 RJ 34/95 und AZ: 5 RJ 56/95) sind bei der rentenrechtlichen Einordnung von behinderten Menschen in der Werkstatt für behinderte Menschen zwei Gruppen zu unterscheiden:
· die Gruppe der Versicherten, die trotz ihrer Behinderung zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig sind, und
· die Gruppe der Versicherten, die infolge ihrer Behinderung zu einer gleichen (wirtschaftlich verwertbaren) Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht fähig sind.
Nur die der letztgenannten Gruppe zuzuordnenden behinderten Menschen sind nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI voll erwerbsgemindert, weil sie wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Ohne rechtserhebliche Bedeutung ist dabei die Höhe der in der WfbM gezahlten Entgelte, denn diese lassen regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der verrichteten Tätigkeiten zu. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die von dem behinderten Menschen in der WfbM ausgeübte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar gewesen wäre.
Der Rentenversicherungsträger ist damit auch bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen von einer entsprechenden Sachaufklärung nicht befreit. Auch die Regelungen zur Arbeitserprobung bis zu sechs Monate neben einer Rente wegen Erwerbsminderung können Anwendung finden.
Sie sollten also vor Aufnahme der Tätigkeit Ihren Rentenversicherungsträger schriftlich informieren und die Sachaufklärung abwarten, sofern der Rentenversicherungsträger nicht für die Maßnahme zuständig und/oder bereits involviert ist.
In der Regel wird das Eingangsverfahren in der WfbM von der Deutschen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit finanziert und durch die Reha-Fachberatung der Träger betreut. Die Reha-Fachberatung kann Ihnen bei der Klärung des Sachverhaltes ebenfalls behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung