Der Schwerbehindertenausweis und der die Schwerbehinderung feststellende Bescheid sind zwei differenziert zu betrachtende Dinge. Der Schwerbehindertenausweis wird i.d.R. mit einer zeitlichen Befristung versehen. Der die Schwerbehinderung feststellende Bescheid ist regelmäßig ein zukunftsoffener, also zeitlich unbefristeter Bescheid. D.h., dass ein die Schwerbehinderung feststellender Bescheid grundsätzlich aufgehoben werden muss, selbst wenn der Ausweis ein Befristungsdatum enthält.
In allen Fällen einer Bescheidaufhebung, besteht auch immer ein Anrecht auf Nutzung der Schonfrist.
Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vor, mit dem die Schwerbehinderung aufgehoben wird. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst erhalten.
Die Schwerbehinderteneigenschaft endet erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.