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Experten-Antwort

Befristeter GdB: wie kann ich ihn verlängern?

von Tibor Bravoski17.06.2019 | 16:58
3076 Ansichten
13 Antworten

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Ich habe einen befristeten GdB in Höhe von 50. Die Befristung läuft 5 Monate vor meinem vorgezogenen Rentenbeginn ab. Ein Kollege hat mir erzählt, dass man mit einem Widerspruch die Frist verlängern kann, weil während des Widerspruchsverfahrens der GdB noch gilt. Noch mal kriege ich den GdB von 50 bestimmt nicht. Was kann ich machen, um doch als Schwerbehinderter in Rente zu gehen? Wie geht das? Und wie lang kann ich das herauszögern, damit ich vielleicht nicht zum frühesten vorzeitigen Rentenbeginn in Rente gehe, sondern ein paar Monate später, um weniger Abschläge zu bekommen. Danke für die Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Schwerbehindertenausweis und der die Schwerbehinderung feststellende Bescheid sind zwei differenziert zu betrachtende Dinge. Der Schwerbehindertenausweis wird i.d.R. mit einer zeitlichen Befristung versehen. Der die Schwerbehinderung feststellende Bescheid ist regelmäßig ein zukunftsoffener, also zeitlich unbefristeter Bescheid. D.h., dass ein die Schwerbehinderung feststellender Bescheid grundsätzlich aufgehoben werden muss, selbst wenn der Ausweis ein Befristungsdatum enthält.

In allen Fällen einer Bescheidaufhebung, besteht auch immer ein Anrecht auf Nutzung der Schonfrist.

Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vor, mit dem die Schwerbehinderung aufgehoben wird. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst erhalten.

Die Schwerbehinderteneigenschaft endet erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

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12 Antworten

Cosimaam 17.06.2019 | 17:27
Ja, das stimmt, es gibt eine Schutzfrist und zwar gilt diese bis zum Ende des 3.Kalendermonats,nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Sie beantragen die Verlängerung, gehen bei Ablehnung in Widerspruch(4 Wochen Frist). Wird diesem nicht ab geholfen und es bleibt bei einem niedrigeren GdB zählt es erst von da an. So sollten doch 5 Monate zu schaffen sein. Behalten Sie den GdB 50 ist es erst recht "im Sack"!
Aufmerksamer Nachbaram 17.06.2019 | 18:01
Dann hat sich Ihre Frage doch schon erledigt. Wenn Sie Ihre Altersrente wegen Schwerbehinderung nur mit fragwürdigen Trixereien durchsetzen können obwohl Sie gar nicht schwerbehindert sind, dann ist das Betrug, auch wenn er nicht leicht nachweisbar ist. Sollte jedoch ein aufmerksamer Nachbar der DRV einen Tipp geben, fliegt Ihnen Ihre Trixerei schneller um die Ohren als Sie glauben... Freundliche Grüße
Stasi rausam 17.06.2019 | 19:02
Zitat von Aufmerksamer Nachbar anzeigenausblenden
Noch mal kriege ich den GdB von 50 bestimmt nicht.
Dann hat sich Ihre Frage doch schon erledigt. Wenn Sie Ihre Altersrente wegen Schwerbehinderung nur mit fragwürdigen Trixereien durchsetzen können obwohl Sie gar nicht schwerbehindert sind, dann ist das Betrug, auch wenn er nicht leicht nachweisbar ist. Sollte jedoch ein aufmerksamer Nachbar der DRV einen Tipp geben, fliegt Ihnen Ihre Trixerei schneller um die Ohren als Sie glauben... Freundliche Grüße
So ein Unsinn! So lange, wie die Schwerbehinderteneigenschaft bei Antragstellung vorliegt, ist alles im grünen Bereich. Auch die hier genannte Schutzfrist mit zu nutzen, ist völlig legitim. Trickserei und Betrug wäre es nur, wenn SB behauptet wird, obwohl sie nicht mehr vorliegt oder der Ausweis gefälscht würde,also bei bewusster Falschangaben. Dann könnten Sie kleiner IM der RV was berichten, so aber nicht.
Statement Befürworteram 17.06.2019 | 19:18
Zitat von Stasi raus anzeigenausblenden
Dann hat sich Ihre Frage doch schon erledigt.
So ein Unsinn! So lange, wie die Schwerbehinderteneigenschaft bei Antragstellung vorliegt, ist alles im grünen Bereich. Auch die hier genannte Schutzfrist mit zu nutzen, ist völlig legitim. Trickserei und Betrug wäre es nur, wenn SB behauptet wird, obwohl sie nicht mehr vorliegt oder der Ausweis gefälscht würde,also bei bewussten Falschangaben. Dann könnten Sie kleiner IM der RV was berichten, so aber nicht. [/ ---------- Als Mitleser schreibe ich hiermit "Danke" für diesen Konter. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Amateur Denunzianten schon immer ein Rechtschreibproblem hatten. Lag wohl an den manuellen Schreibmaschinen ohne Korrekturprogramm (..) zur aktiven Zeit.
aliam 17.06.2019 | 19:27
Zitat von §§-Reiter anzeigenausblenden
Noch mal kriege ich den GdB von 50 bestimmt nicht.
Falsch! Er hat mit keinem Wort behauptet das ihm irgend etwas bekannt ist, dass er den GdB 50 nicht mehr bekommen wird. Aus seiner Aussage könnte man höchstens schließen das er dies annimmt. Wissen könnte er es erst, wenn er einen ablehnenden Bescheid erhalten hätte. Hat er aber nicht geschrieben ;-)
aliam 17.06.2019 | 19:56
Das bin ich, deswegen ist Ihre Aussage ja auch komplett falsch und entspricht nicht den Tatsachen!
W°lfgangam 17.06.2019 | 20:25
Hallo Tibor Bravoski, ...auch wenn es HIER zunächst um Rentenrecht geht, haben Sie zum Teil schon die richtigen Antworten erhalten. Nach dem Versorgungsrecht 'behalten' Sie den aktuellen GdB, bis die letztendliche Entscheidung (kann auch ein Gerichtsverfahren sein/folgen, durch alle Instanzen) rechtskräftig ist + 3 voll Monate nach Ende der Rechtskraft der letzten Entscheidung. Können Sie in jedem Online-Merkblatt Ihres Versorgungsamtes sowie in den Rechtsanweisungen der DRV nachlesen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Damit geht es um Rentenrecht und wie der GdB bis zum Rentenbeginn zu 'erhalten' ist, wann er weiterhin besteht. > Noch mal kriege ich den GdB von 50 bestimmt nicht. Ihre Vermutung in allen Ehren (begutachten Sie sich für den GdB selbst, vertrauen Sie einer 1. ärztlichen Meinung? ;-)), das wird letztendlich im folgenden Rechtsverfahren entschieden/hier geht es um handfeste Folgewirkungen - und diese Option steht Ihnen gesetzlich zu ...mit der kleinen Nebenwirkungen auf den Erhalt eine besonderen Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wenn man seine Rechte kennt, gibt es keine Bedenken, diese Kenntnisse zu eigenem Nutzen einzusetzen - alles andere wäre 'struntzdumme' Fahrlässigkeit, sich nicht der rechtsstaatlichen Möglichkeiten zu bedienen :-) 'Einfache' Gemüter hier mögen das anders sehen ...krakeln aber erst recht, wenn sie in der Tempo-30-Zone mit 37 geblitzt worden sind/abzgl. der Toleranzgrenze – Gesetz ist Gesetz *g Gruß w.
Valzuunam 18.06.2019 | 08:17
Die Schutzfrist gilt nur im Rahmen eines Entzuges / einer Aberkennung. Sie gilt NICHT beim bzw. nach dem regulären Auslaufen einer Befristung. Also keine „Tricks“ -egal ob legal oder nicht- möglich.
Sandra B.am 18.06.2019 | 11:38
Zunächst einmal sollten Sie nicht überall herumerzählen, dass Sie Ihre Schwerbehindertenrente nur durch eine Trixerei bewilligt bekamen, sofern sie tatsächlich bewilligt werden sollte. Es ist nämlich normal denkenden Mitbürgern nicht zu vermitteln, dass jemand von einer Schwerbehindertenrente profitiert, obwohl er selbst an seiner Schwerbehinderung zweifelt. Und wenn diese Trixerei angeblich so harmlos sein sollte wie hier von einigen Schönrednern behauptet wird, dann können Sie Ihre Fragen ja direkt an Ihren RV-Träger richten und um eine verbindliche schriftliche Antwort bitten. Dann haben Sie auch keine "aufmerksamen Nachbarn" zu fürchten. LG
Lolekam 18.06.2019 | 12:14
Zitat von Sandra B. anzeigenausblenden
Noch mal kriege ich den GdB von 50 bestimmt nicht. ....... Was kann ich machen, um doch als Schwerbehinderter in Rente zu gehen? Wie geht das?
Zunächst einmal sollten Sie nicht überall herumerzählen, dass Sie Ihre Schwerbehindertenrente nur durch eine Trixerei bewilligt bekamen, sofern sie tatsächlich bewilligt werden sollte. Es ist nämlich normal denkenden Mitbürgern nicht zu vermitteln, dass jemand von einer Schwerbehindertenrente profitiert, obwohl er selbst an seiner Schwerbehinderung zweifelt. Und wenn diese Trixerei angeblich so harmlos sein sollte wie hier von einigen Schönrednern behauptet wird, dann können Sie Ihre Fragen ja direkt an Ihren RV-Träger richten und um eine verbindliche schriftliche Antwort bitten. Dann haben Sie auch keine "aufmerksamen Nachbarn" zu fürchten. LG
Wie oft noch, einen Antrag auf Weitervorliegen der Behinderteneigenechaft ist kein Trick! Einen Widerspruch einlegen bei Ablehnung ist kein Trick! Wenn der Gesetzgeber eine dreimonatige Schutzfrist vorsieht, ist es kein Trick. Sollte zum Rentenbeginn die Schwerbehinderung noch vorliegen, ist es kein Trick! Liegt diese nicht mehr vor, gibt es auch die Rente NICHT!Es ist unerheblich, wenn NACH dem Rentenbeginn kein Schwerbehinderung mehr vorliegt. Der Fragesteller kann auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine Schutzfrist einräumt. Gäbe es diese nicht, wäre die Antwort hier sicher eine andere, aber es gibt diese nun einmal. Es wurde auch nicht gefragt, wie kann ich tricksen, sondern vergleichbar mit der Frage an Ihren Steuerberater:"Wie kann ich Steuer sparen". Völlig legitim. Nicht mit:"wie kann ich Steuern hinterziehen". verwechseln. P. S. Komischerweise schreiben Sandra B. und A. N. beide fälschlicherweise"Trix", ein Schelm, wer dabei böses denkt!
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