Guten Morgen Kathie,
Renten wegen Erwerbsminderungen sind grundsätzlich zu befristen. Die Zahlung einer Dauerrente (längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn es aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Renten, die von der allgemeinen Arbeitsmarktlage abhängen, sind immer zu befristen.
Eine Befristung erfolgt zunächst für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Die Dauer der Befristung hängt im Einzelfall von der medizinischen Prognose ab. Eine wiederholte Befristung kann nur für längstens neun Jahre erfolgen. Besteht nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren weiterhin teilweise bzw. volle Erwerbsminderung, muss die Rente als Dauerrente weitergezahlt werden.
Ausgenommen sind Renten, die aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes gezahlt werden (Diese sind auch über den Zeitraum von neun Jahren hinaus immer zu befristen).