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Experten-Antwort

Befristungsende bei Überprüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung - bei Hilfen zum Lebensunterhalt statt Erwerbsminderungsrente

von Sherlock01.06.2026 | 08:35
184 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenforum, laut § 102 Abs. 2 SGB VI ist bei einer ständigen Überprüfung über das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung nach 9 Jahren davon auszugehen, dass diese dauerhaft besteht. Dies betrifft gesetzlich die Gewährung einer dauerhaften Erwerbsminderung. Wie sieht es aus, wenn man aus gesundheitlichen Gründen, die 5 Jahre Wartezeit bei der DRV nicht erfüllt und statt der befristeten Erwerbsminderungsrente Hilfen zum Lebensunterhalt nach bezieht, aber trotzdem immer wieder mit Befristung von der DRV als voll erwerbsgemindert überprüft werden muss? Eigentlich sollte es doch hierbei genauso sein, dass man nach 9 Jahren der dauerhaften Überprüfung davon ausgehen muss, dass die volle Erwerbsminderung dauerhaft besteht? Insbesondere dann, wenn genetisch bedingte, dauerhaft bestehende Diagnosen vorliegen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sherlock,

 

der § 102 Absatz 2 SGB VI regelt die Befristung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelung hat keinen Einfluss auf die Hilfen zum Lebensunterhalt.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Holmesam 01.06.2026 | 09:05
Was andere Behörden als Maßstab für ihre Leistungen fordern, ist der Rentenversicherung gleichgültig. Das SGB VI gilt nur für die Rentenversicherung. Für Hilfen zum Lebensunterhalt gilt das SGB XII.
Sherlockam 01.06.2026 | 12:15
Sehr geehrtes Expertenteam, vielen Dank für die Rückmeldung. Laut § 45 SGB XII Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist es aber die Deutsche Rentenversicherung, die dazu verpflichtet ist, durch ihre medizinischen Kräfte, die Erwerbsminderung festzustellen. Das Amt ist dazu nicht berechtigt. Also müssten dann doch auch nach 9 Jahren einer dauerhaften Überprüfung für die DRV eine dauerhaftevolle Erwerbsminderung festzustellen sein, oder? Mit freundlichen Grüßen Sherlock
Maxam 01.06.2026 | 15:17
Ob die Frist von 9 Jahren auch bei Sozialleistungen bei Erwerbsminderung besteht, kann ich Ihnen nicht sagen. Allerdings ließe sich kein Mehrwert erkennen. Statt Hilfe zum Lebensunterhalt würde man dann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Diese Leistung müsste aber weiterhin ebenfalls jährlich neu beim Sozialamt beantragt werden.
Sherlockam 01.06.2026 | 18:51
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ging um die Gutachten, die weiter entfernt stattfinden. Durch eine seltene genetische Erkrankung ist mir das Reisen nicht mehr möglich und ich habe leider niemanden mehr, der längere Strecken fahren würde.
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