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Beginn der Versicherungspflicht bei Scheinselbstständig

von welling03.02.2008 | 16:15
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich durchlaufe gerade ein Statusfeststellungsverfahren und hätte mal eine Frage zum Beginn der Versicherungspflicht. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer wenn die Frage nach dem Versicherungsbeginn mit der Erteilung des Bescheides verneint wird? Wer muss die enstehenden rückwirkenden Forderungen der Rentenkasse, etc. bezahlen? Können auch Forderungen auf den Arbeitnehmer zukommen? Wenn ja in welcher Höhe? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beginnt grs. mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung.

Dieser Grundsatz erfährt

durch das Statusfeststellungsverfahren eine wesentliche Veränderung. Die Versicherungspflicht beginnt hier erst mit der Bekanntgabe

der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern

a) der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt und

b) der Arbeitnehmer nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der

Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge

vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung

entspricht und

c) der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird bzw. bei späterer Antragstellung keiner der

Beteiligten vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

Die Erklärung über die Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht ist als rechtsgestaltende Willenserklärung

gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und kann wirksam erst nach Erlass eines Bescheides über

das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einschließlich der Aufklärung über die Wirkung von Beschäftigten-

Pflichtbeiträgen erfolgen.

Eine ggf. gegenüber dem Auftraggeber (z. B. bei Aufnahme der Tätigkeit) abgegebene Zustimmungserklärung (z. B. im

Rahmen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) ist gemäß § 32 des Ersten Buches des

Sozialgesetzbuches (SGB I) unwirksam und bindet die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht.

Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse eine Zustimmung unterstellt werden.

Liegen die Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht vor, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, maßgeblich für den Beginn der Versicherungspflicht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es ist mir nicht klar, was Sie mit "rückwirkende Kosten" meinen. Damit wir uns ein zukünftiges mehrmaliges Hin und Her sparen, bitte ich Sie um genauere Erläuterung dieses Begriffs.

6 Antworten

wellingam 04.02.2008 | 16:09
Danke für die Antwort. Wer aber muss für die rückwirkend enstehenden Kosten aufkommen? Der Arbeitgeber? Kommen auch Kosten auf den Arbeitnehmer zu?
Rosannaam 05.02.2008 | 10:04
Hallo welling, wenn im Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird, dass Sie zum Personenkreis der SELBSTÄNDIGEN gehören, die nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, müssen Sie die Pflichtbeiträge alleine tragen. Stellt sich heraus, dass Sie Arbeitnehmer sind, zahlt natürlich der Arbeitgeber und Sie jeweils den halben Pflichtbeitrag. MfG Rosanna
wellingam 05.02.2008 | 10:27
@ Experte Mir ging es um die Pflichtbeiträge (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) die rückwirkend eingefordert werden. @ Rosanna Ich dachte immer das der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge in voller Höhe übernehmen muss wenn eine "Scheinselbstständigkeit" festgestellt wird.
Rosannaam 05.02.2008 | 11:11
Wenn festgestellt wird, dass es sich NICHT um eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine Scheinselbstätigkeit handelt(e), bedeutet dies im Umkehrschluß, dass Sie ein ganz "normaler" Arbeitnehmer sind. So sind Sie dann - rentenversicherungspflichtig - auch zu behandeln. D.h., der Arbeitgeber muss die Hälfte und Sie müssen die Hälfte des RV-Beitrages zahlen. Vermutlich müssen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wie von jedem anderen Arbeitnehmer auch, bezahlt werden. Ob dies von der Krankenkasse (als Einzugsstelle) gleich mit geprüft wird, weiß ich zwar nicht genau, vermute es aber. MfG Rosanna
wellingam 05.02.2008 | 13:37
Hallo Rosanna, mir geht es darum wie die vergangenen 4 Jahre der "Scheinselbstständigkeit" abgerechnet werden. Dazu habe ich in einem IHK Merkblatt folgendes gefunden: Konsequenzen der "Scheinselbstständigkeit" Sozialversicherungsrechtliche Folgen Der bisherige Auftraggeber hat nunmehr als Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen und den Arbeitnehmer dort als solchen anzumelden. Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht richtet sich nach der jeweiligen Versicherungssituation (unter anderem Höhe des Einkommens, aktuelle Beitragsbemessungsgrenze). Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen muss, er von dem Arbeitnehmer aber nur drei Monate lang einen Teil des Gehaltes einbehalten darf. Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam! So wie ich das verstehe muss also der Arbeitgeber für die rückwirkend entstehenden Pflichtbeiträge aufkommen.
Rosannaam 05.02.2008 | 15:37
Sorry, ich kann Ihnen leider zu diesem Thema nicht viel mehr sagen. "Der bisherige Auftraggeber hat nunmehr als Arbeitgeber die üblichen Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen und den Arbeitnehmer dort als solchen anzumelden." - Dies hört sich m.E. zwar auch so an, als ob der frühere Auftraggeber (jetzt Arbeitgeber") SÄMTLICHE Beiträge zu zahlen hat. Es geht aber mit der weiteren Aussage "Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen muss, er von dem Arbeitnehmer aber nur drei Monate lang einen Teil des Gehaltes einbehalten darf" irgendwie nicht konform. FÜR WAS kann denn der Arb.Geber einen Teil des Gehaltes einbehalten, für eine TEILWEISE oder die GANZE Beitragsschuld? Ich kann Ihnen hier leider nicht weiterhelfen. Vielleicht weiß es ein anderer User. Mein Rat:Warten Sie doch erst einmal ab, was beim Feststellungsverfahren herauskommt. Dann können Sie immer noch tätig werden. Wenn Sie im Rechtsschutz sind, empfiehlt es sich vielleicht auch, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen, damit Sie "nicht über den Tisch gezogen" werden. MfG Rosanna
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