Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beginnt grs. mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung.
Dieser Grundsatz erfährt
durch das Statusfeststellungsverfahren eine wesentliche Veränderung. Die Versicherungspflicht beginnt hier erst mit der Bekanntgabe
der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern
a) der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt und
b) der Arbeitnehmer nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der
Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge
vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung
entspricht und
c) der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird bzw. bei späterer Antragstellung keiner der
Beteiligten vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
Die Erklärung über die Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht ist als rechtsgestaltende Willenserklärung
gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und kann wirksam erst nach Erlass eines Bescheides über
das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einschließlich der Aufklärung über die Wirkung von Beschäftigten-
Pflichtbeiträgen erfolgen.
Eine ggf. gegenüber dem Auftraggeber (z. B. bei Aufnahme der Tätigkeit) abgegebene Zustimmungserklärung (z. B. im
Rahmen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) ist gemäß § 32 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB I) unwirksam und bindet die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht.
Erteilt der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse eine Zustimmung unterstellt werden.
Liegen die Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht vor, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, maßgeblich für den Beginn der Versicherungspflicht.