Hallo Cathy,
als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Beginn der Rahmenfrist zur 9/10-Belegung für die KVdR gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland.
Ein sozialversicherungspflichtiges Pflichtpraktikum dürfte dabei zumindest als "zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung" zu werten sein.
Da es sich hierbei jedoch -wie von anderen Nutzern zutreffend ausgeführt- um eine krankenversicherungsrechtliche Frage handelt, und auch die Krankenkasse über das Vorliegen der Voraussetzungen zur KVdR entscheidet, sollten Sie sich im Zweifelsfall mit Ihrer Frage an Ihre Krankenkasse wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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