Eine Rente wegen Erwerbsminderung beginnt mit dem Folgemonat des Leistungsfalls (Zeitpunkt ab dem alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind), wenn die Rente innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats des Leistungsfalls beantragt wird. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente mit dem Monat in dem sie beantragt wird.
Abweichend hiervon werden befristete Renten wegen Erwerbsminderung nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.
In ihrem konkreten Beispiel würde die Rente am 1. September 2017 beginnen.
Ein Ermessensspielraum ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn nicht. Allerdings gibt es noch Sonderregelungen z. B. bei Fehlen eines gesetzlichen Vertreters oder bei "Umdeutung" eines Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag.
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