Ob ein Widerspruch wegen des angenommenen Leistungsfalls sinnvoll wäre, ist fraglich. Zu bedenken ist auf alle Fälle, dass bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenberechnung lediglich bis zu dem festgestellten Leistungsfall berücksichtigt werden können.
Für die Berücksichtigung der neuen längeren Zurechnungszeit ist der Rentenbeginn maßgebend (frühestens ab 01.01.2019). Der Rentenbeginn ist jedoch auch von dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung abhängig (rechtzeitig oder verspätet). Für die Frage nach § 101 Abs. 1a SGB VI kommt es darauf an, ob die Rente aus medizinischen Gründen oder rein aufgrund der Arbeitsmarktlage zeitlich befristet ist. Ein vor dem 7. Kalendermonat liegender Rentenbeginn ist nur dann möglich, wenn sich der Versicherte im laufenden Arbeitslosengeld-I-Bezug befindet und eine befristete volle Erwerbsminderung aus rein medizinischen Gründen festgestellt wurde. Sobald dann die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellt, beginnt die Rentenzahlung mit dem Folgetag. Für eine bestmögliche Beratung sind die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall ausschlaggebend. Da aus Ihrer Anfrage viele wichtige Sachverhalte (z. B. ob Sie derzeit noch Sozialleistungen beziehen, und wenn ja, welche Art von Sozialleistungen usw.) nicht hervorgehen, ist auch keine abschließende Antwort möglich. Ich würde Ihnen raten, sich mit Ihren Fragen direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Dort kennt man den genauen Sachverhalt und kann so auch mit Ihnen gemeinsam erörtern, ob eine Änderung des Leistungsfalles sich für Sie positiv oder negativ auswirkt.