Hallo Biene,
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine unbefristete Erwerbsminderungsrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sofern es sich also um eine unbefristete Rente handelt, beginnt die Leistung nur zum Eintritt der Erwerbsminderung, wenn der Antrag auch innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der EM gestellt wurde.
Befristete Erwerbsminderungsrenten werden i. S. d. § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Möglicherweise könnte es sich auch um eine Umdeutung eines zuvor gestellten Reha-Antrages handeln. Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung