Hallo, Petra,
der Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit hat stets Beginn und Ende der Rentenleistung zum Inhalt. Entscheidend für den Beginn der Rente bleibt zunächst der Leistungsfall (Voraussetzungen der med. Voraussetzungen erfüllt – also Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor). Sind diese bei Antragstellung des Reha-Antrages schon erfüllt, ist es möglich, dass der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Im Rentenbescheid steht ebenfalls, seit wann die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass befristete Renten nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.
Allgemein kann man festhalten, dass bei Fällen, bei denen der Leitungsfall in der Vergangenheit liegt, das Rentenende vom heutigen Zeitpunkt an gerechnet, tatsächlich – wie im genannten Fall 2 Jahre – kürzer ist. Grundsätzlich wird ein Nachzahlungszeitraum entstehen. Zustehende Rentenleistungen aus der Vergangenheit stehen dem Antragsteller zu, sofern nicht andere Sozialleistungsträger Leistungen (z.B. Krankengeld) im Nachzahlungszeitraum gezahlt haben und deswegen einen Erstattungsanspruch geltend machen können.