Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Begleitperson Kinderreha

von Horst Strunk23.12.2021 | 10:13
795 Ansichten
6 Antworten
Guten Tag, folgender Sachverhalt. Ich befinde mich im Angestelltenverhältnis und bin in der gesetzlichen KV freiwillig versichert. Meiner Tochter (4Jahre) wurde nun eine Kinderreha bewilligt, ich werde die Begleitperson für den Zeitraum von 4 Wochen sein. Was ich bis jetzt verstanden habe, der Kostenträger erstattet mir das Nettoentgelt bis zur Höhe der BBG. Was mir nicht klar ist, wie verhält sich das mit meiner Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung? Muß ich mich um irgendwas kümmern? Muß ich für die Beiträge zur Krankenversicherung selber aufkommen? Danke vorab. Gruß, Horst

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.12.2021 | 13:40

Hallo Horst Strunk,

Erstattungsfähig ist bei abhängig Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt. Das Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne gegebenenfalls gezahltes und in der Lohnsteueranmeldung abgesetztes Kindergeld. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten sind außerdem die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers) vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

Zusätzlich zum Nettoarbeitsentgelt werden auch die nachgewiesenen anteiligen Sonderzahlungen erstattet. Nettoarbeitsentgelt und Sonderzahlungen werden zusammen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Erstattungsfähig sind darüber hinaus die nachgewiesenen Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung sowie nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind nicht erstattungsfähig.

Wird für mindestens einen Kalendermonat unbezahlter Urlaub genommen, kann sich im Versicherungskonto eine Lücke aufgrund fehlender Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ergeben. Wir empfehlen, sich in diesem Fall beim zuständigen Rentenversicherungsträger über Möglichkeiten zum Fortbestand des Versicherungsschutzes zu informieren. Zur eventuellen Weiterversicherung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung informiert die gesetzliche Krankenkasse als zuständige Beitragseinzugsstelle. Zu Fragen zum Versicherungsschutz

in der gesetzlichen Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen Auskunft.

Experten-Antwortam 27.12.2021 | 10:05

Hallo Horst Strunk,

die Abgabe "ein Kalendermonat" ist in diesem Fall so definiert, dass damit der komplette "Monat" gemeint ist, also vom ersten Tag des Monats (01.) bis zum letzten Tag des Monats (30. bzw. 31., bei Februar 28. bzw. 29.).

Wie Makro bereits ausgeführt hat, zählt - im Hinblick auf die Wartezeit - ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

Sie haben angegeben, dass Ihre Begleitung den Zeitraum vom 05.01. bis zum 02.02. umfassen wird. Demnach wären also beiden Monate mit einer Beitragszahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis belegt (01.01. - 04.01. und 03.02. - 28.02.), sodass im Hinblick auf die Wartezeit keine Lücke entstehen würde.

Ob - losgelöst von dem Aspekt der Wartezeit - für den Zeitraum der Begleitung eine freiwillige Versicherung zur Rentenversicherung möglich wäre und - hinsichtlich der Höhe einer späteren Rente - sinnvoll wäre, müssten müssten Sie mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger besprechen.

Experten-Antwortam 29.12.2021 | 12:08

Hallo, Horst,

Mehraufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung oder, wenn Sie privat krankenversichert sind werden für die Zeit des Begleitens erstattet. Ob es einen Mehraufwand gibt, teilt Ihnen die zuständige Krankenkasse mit.

3 Antworten

Horst Strunkam 23.12.2021 | 15:55
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, fehlt ein Beitragsmonat auf meinem Rentenversicherungskonto, wenn ich mindestes einen Kalendermonat die Begleitperson in der Reha übernehme. Wie genau ist ein Kalendermonat definiert? In meinem Fall wäre ich vom 05.01. bis 02.02. eine Begleitperson. Ist das dann ein Kalendermonat? Könnte ich diese Frist unterschreiten, wenn ich 3 Tage bezahlten Urlaub aufwende? Ist das tatsächlich so, dass die Kosten für die Rentenversicherung nicht vom Kostenträger der Kur übernommen werden, wenn diese mind. einen Kalendermonat andauert? Vielen Dank, freunliche Grüße Horst Strunk
Makroam 27.12.2021 | 08:37
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, fehlt ein Beitragsmonat auf meinem Rentenversicherungskonto, wenn ich mindestes einen Kalendermonat die Begleitperson in der Reha übernehme. Wie genau ist ein Kalendermonat definiert? In meinem Fall wäre ich vom 05.01. bis 02.02. eine Begleitperson. Ist das dann ein Kalendermonat? Könnte ich diese Frist unterschreiten, wenn ich 3 Tage bezahlten Urlaub aufwende? Ist das tatsächlich so, dass die Kosten für die Rentenversicherung nicht vom Kostenträger der Kur übernommen werden, wenn diese mind. einen Kalendermonat andauert? Vielen Dank, freunliche Grüße Horst Strunk
Hallo Herr Strunk, Monate, die teilweise mir Rentenbeiträgen belegt werden, zählen laut §122 Abs.1 SGB VI als ganze Monate. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html… §122 Abs.1 SGB VI (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. Diese beiden Monate würden bei ihnen als beitragsgeminderte Zeiten gewertet. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder einer Zurechnungszeit belegt sind. Zur Kostenübernahme siehe nachfolgender Flyer der DRV unter dem Punkt "Kostenübernahme und finanzielle Absicherung". https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinis…
Horst Strunkam 29.12.2021 | 09:55
Ich bedanke mich nochmals für die freundlichen Antworten. Ist es denn so, dass der Kostenträger der Reha bei (Begleit-) Personen mit freiwilliger Krankenversicherung die Beiträge für eine freiwillige Rentenversicherung übernehmen muß? Gilt das ebenfalls für andere (freiwillige) Sozialversicherungen wie Kranken- und Pflegeversicherung? Freundliche Grüße, Horst Strunk
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026