Hallo Horst Strunk,
Erstattungsfähig ist bei abhängig Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt. Das Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne gegebenenfalls gezahltes und in der Lohnsteueranmeldung abgesetztes Kindergeld. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten sind außerdem die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers) vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Zusätzlich zum Nettoarbeitsentgelt werden auch die nachgewiesenen anteiligen Sonderzahlungen erstattet. Nettoarbeitsentgelt und Sonderzahlungen werden zusammen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Erstattungsfähig sind darüber hinaus die nachgewiesenen Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung sowie nachgewiesene Mehraufwendungen für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind nicht erstattungsfähig.
Wird für mindestens einen Kalendermonat unbezahlter Urlaub genommen, kann sich im Versicherungskonto eine Lücke aufgrund fehlender Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ergeben. Wir empfehlen, sich in diesem Fall beim zuständigen Rentenversicherungsträger über Möglichkeiten zum Fortbestand des Versicherungsschutzes zu informieren. Zur eventuellen Weiterversicherung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung informiert die gesetzliche Krankenkasse als zuständige Beitragseinzugsstelle. Zu Fragen zum Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen Auskunft.
Hallo Horst Strunk,
die Abgabe "ein Kalendermonat" ist in diesem Fall so definiert, dass damit der komplette "Monat" gemeint ist, also vom ersten Tag des Monats (01.) bis zum letzten Tag des Monats (30. bzw. 31., bei Februar 28. bzw. 29.).
Wie Makro bereits ausgeführt hat, zählt - im Hinblick auf die Wartezeit - ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.
Sie haben angegeben, dass Ihre Begleitung den Zeitraum vom 05.01. bis zum 02.02. umfassen wird. Demnach wären also beiden Monate mit einer Beitragszahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis belegt (01.01. - 04.01. und 03.02. - 28.02.), sodass im Hinblick auf die Wartezeit keine Lücke entstehen würde.
Ob - losgelöst von dem Aspekt der Wartezeit - für den Zeitraum der Begleitung eine freiwillige Versicherung zur Rentenversicherung möglich wäre und - hinsichtlich der Höhe einer späteren Rente - sinnvoll wäre, müssten müssten Sie mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger besprechen.
Hallo, Horst,
Mehraufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung oder, wenn Sie privat krankenversichert sind werden für die Zeit des Begleitens erstattet. Ob es einen Mehraufwand gibt, teilt Ihnen die zuständige Krankenkasse mit.
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Wenn ich Sie richtig verstehe, fehlt ein Beitragsmonat auf meinem Rentenversicherungskonto, wenn ich mindestes einen Kalendermonat die Begleitperson in der Reha übernehme. Wie genau ist ein Kalendermonat definiert? In meinem Fall wäre ich vom 05.01. bis 02.02. eine Begleitperson. Ist das dann ein Kalendermonat? Könnte ich diese Frist unterschreiten, wenn ich 3 Tage bezahlten Urlaub aufwende? Ist das tatsächlich so, dass die Kosten für die Rentenversicherung nicht vom Kostenträger der Kur übernommen werden, wenn diese mind. einen Kalendermonat andauert? Vielen Dank, freunliche Grüße Horst StrunkHallo Herr Strunk, Monate, die teilweise mir Rentenbeiträgen belegt werden, zählen laut §122 Abs.1 SGB VI als ganze Monate. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__122.html… §122 Abs.1 SGB VI (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. Diese beiden Monate würden bei ihnen als beitragsgeminderte Zeiten gewertet. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder einer Zurechnungszeit belegt sind. Zur Kostenübernahme siehe nachfolgender Flyer der DRV unter dem Punkt "Kostenübernahme und finanzielle Absicherung". https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinis…
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