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Experten-Antwort

Begleitperson Verdienstausfall Renten-SV-Beitrag und anteilige Sonderzahlung

von Frau Bernhard28.05.2024 | 06:43
460 Ansichten
6 Antworten
Liebes Expertenforum, ich fahre als Begleitperson mit zur Kinderreha. Der Zeitraum umfasst 4 Wochen (unbezahlter Urlaub), aber über den Monatswechsel. Hier entsteht also keine Lücke in der Rentenversicherung. Jedoch wird ja für diese 4 Wochen auch der Beitrag nicht eingezahlt, sodass dieser in der Berechnung fehlt. Gelesen habe ich, es werden auch freiwillige Beiträge erstattet. Könnte ich also den Beitrag für die 4 Wochen freiwillig zahlen und diesen dann entsprechend erstattet bekommen? Die nächste Frage wäre, wie der Arbeitgeber die anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) ermittelt bzw. nachweisen soll? (auf Grundlage der Vorjahreswerte oder nur bei monatlicher Auszahlung der Sonderzahlungen) Vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen. Vielen Dank vorab.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.05.2024 | 10:47

Hallo Frau Bernhard,

 

beim Thema freiwillige Beiträge für Teilmonate hat User 'gut überlegen' Recht. Das geht nicht. 

 

Sollten Sie (die Begleitperson) unbezahlten Urlaub nehmen für die Dauer der Kinderreha, sollten Sie sich auch bei Ihrer Krankenversicherung wegen Fortführung derselben melden. Sie haben bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, sich Ihren Verdienstausfall erstatten zu lassen (Antragsformular V0561). Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0560.pdf?__blob=publicationFile&v=1
 

Sonderzahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

5 Antworten

Rehaam 28.05.2024 | 07:51
Interessant, was Sie so bezüglich der Erstattung freiwilliger Beiträge gelesen haben wollen. Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden. Was die Sonderzahlungen angeht, ist das eine arbeitsrechtliche und keine rentenrechtliche Frage, zu der Sie hier im Forum keine Expertenantwort erwarten können.
gut überlegenam 28.05.2024 | 08:29
freiwillige Beiträge kann man nicht für Teilmonate bezahlen, und da der Monat vor und auch nach der Reha bereits mit Pflichtbeiträgen (aus Arbeitseinkommen) 'belegt' ist, sind freiwillige Zahlungen für diese beiden Monate nicht möglich. Insofern erübrigt sich auch eine Erstattung. Sollte, weil z.B. die Reha verlängert wird und somit auch der unbezahlte Urlaub, dann doch ein voller Monat ohne Pflichtbeiträge entstehen, haben Sie die Möglichkeit, diesen bis zum 31.03. des Folgejahres freiwillig nachzubezahlen. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
Frau Bernhardam 28.05.2024 | 09:10
Reha schrieb

Interessant, was Sie so bezüglich der Erstattung freiwilliger Beiträge gelesen haben wollen. Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden. Was die Sonderzahlungen angeht, ist das eine arbeitsrechtliche und keine rentenrechtliche Frage, zu der Sie hier im Forum keine Expertenantwort erwarten können.

Formular G0560 Informationen zum Verdienstausfall: "Erstattungsfähig sind darüber hinaus die nachgewiesenen Mehraufwendungen für Beiträge zur freiwilligen Sozialversicherung" Das habe ich gelesen...aber besten Dank die zweite Antwort hier im Forum konnte mir meine Frage beantworten, Sie haben meine Frage hierzu wohl etwas falsch verstanden. Formular G0560 Informationen zum Verdienstausfall: "Zusätzlich zum Nettoarbeitsentgelt werden auch die nachgewiesenen anteiligen Sonderzahlungen erstattet." Ich denke doch, dass hier die Rentenversicherung entsprechend eine Vorgabe hat nachdem diese ermittelt werden kann. Manche Sonderzahlungen werden monatlich ausbezahlt, manche jährlich und andere halbjährlich. Hier muss es ja eine Grundlage geben, auf der mein Arbeitgeber diese ermitteln und nachweisen kann.
karstenSOam 28.05.2024 | 09:27
Reha schrieb

Interessant, was Sie so bezüglich der Erstattung freiwilliger Beiträge gelesen haben wollen. Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden. Was die Sonderzahlungen angeht, ist das eine arbeitsrechtliche und keine rentenrechtliche Frage, zu der Sie hier im Forum keine Expertenantwort erwarten können.

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