Sehr geehrter Mr. Right,
ich zitiere nachstehend aus der „Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung“ bei psychischen und Verhaltensstörungen, die Sie auf unserer Internetseite wiederfinden:
„Befürchtungen und Sorgen bezüglich des Ablaufs und der Ergebnisse ärztlicher (sozialmedizinischer) Begutachtungen sind in der Bevölkerung verbreitet. Nicht selten wird die Unabhängigkeit von Gutachtern angezweifelt und aus diesem Grund eine Begleitperson gewünscht. Derartige Befürchtungen lassen sich seitens des Gutachters durch eine verständnisvolle Gesprächsführung und sorgfältige Information über Sinn und Inhalte des Gutachtens meist im Vorfeld der eigentlichen Begutachtung ausräumen, so dass diese auch ohne Anwesenheit Dritter möglich ist. Das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs mit Proband und Begleitperson nach Abschluss der eigentlichen Begutachtung kann ebenfalls hilfreich sein, Vorbehalte und Ängste abzubauen.
Der Ablauf der Begutachtung wird durch die Anwesenheit einer Begleitperson beeinflusst. Aus gutachterlicher Sicht ist die Anwesenheit einer Begleitperson während der Begutachtung nur selten erforderlich und in der Regel verzichtbar, sie kann sogar dem Zweck der Begutachtung zuwiderlaufen. Erleben und Verhalten sowie Art und Inhalt der Mitteilungen des Probanden werden durch die Begleitperson modifiziert. Infolge der spezifischen sozialen Einbindung ist mit selektiven Äußerungen des Probanden zu rechnen, sei es aus Scham, aus Angst oder aus Rücksicht auf die Gefühle der Begleitperson. Mitunter zeigen sich in der Begutachtungssituation problematische Abhängigkeitsbeziehungen des Probanden, die zwar diagnostisch ebenfalls bedeutsam sein können, den Nachteil der Befangenheit des Probanden in der Untersuchungssituation jedoch nicht aufwiegen. Gelegentlich entspricht es auch nicht primär dem Wunsch des Probanden, zu einer Begutachtung begleitet zu werden, sondern es ist das Anliegen der entsprechenden Bezugsperson, nicht „außen vor gelassen“ zu werden oder sogar eigene Interessen vertreten zu können. Demgegenüber werden in einer von einer vertrauensvollen Atmosphäre getragenen Begutachtungssituation zwischen Proband und Gutachter nicht selten erstmals kränkende oder sogar traumatische Erfahrungen aus dem sozialen Umfeld seitens des Probanden offenbart, wobei die Neutralität des Gutachters - also gerade auch die Unabhängigkeit von den sozialen Bezügen des Probanden - eine wichtige Rolle spielt. Bei der Anwesenheit einer Begleitperson bei der gutachterlichen Exploration besteht die Gefahr, dass Angaben verfälscht und die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt wird. Zu dieser Fragestellung gibt es widersprüchliche gerichtliche Urteile. Das Ablehnen einer Begleitperson bedeutet nicht den Verzicht auf fremdanamnestische Erhebungen, sofern komplexere Fragestellungen vorliegen oder die Eigenanamneseerhebung störungsbedingt erschwert ist. Wenn möglich, sollten in die sozialmedizinische Beurteilung - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften - auch Informationen durch behandelnde Ärzte und gegebenenfalls Psychologen, Sozialarbeiter, Rehabilitationsberater, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten einfließen, gegebenenfalls auch solche von Angehörigen sowie bei speziellen Fragestellungen Angaben von Arbeitskollegen und Vorgesetzten.“
„Sofern sprachliche Verständigungsschwierigkeiten (Fremdsprache, Hörminderung) bestehen, ist die Hinzuziehung eines (Sprach- beziehungsweise Gebärden-) Dolmetschers notwendig.“
Ihre Auffassung, die Deutsche Rentenversicherung motiviere damit zur Ergebnissteuerung und Kostensenkung, ist unzutreffend. Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Schlüssigkeit sowie Neutralität sind Qualitätskriterien, die jedes sozialmedizinische Gutachten erfüllen muss.