Hallo Pflegender Altersteilzeitler,
wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt, sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit besteht (Sozialversicherungstage). Ein voller Kalendermonat, der vom ersten bis zum letzten Tag des Monats mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt ist, wird mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) angesetzt. Dies gilt auch für Kalendermonate mit 28, 29 beziehungsweise 31 Tagen.
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen.
Hallo Pflegender Altersteilzeitler,
wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt, sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit besteht (Sozialversicherungstage). Ein voller Kalendermonat, der vom ersten bis zum letzten Tag des Monats mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt ist, wird mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) angesetzt. Dies gilt auch für Kalendermonate mit 28, 29 beziehungsweise 31 Tagen.
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen.
Maßgeblich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 257 SV-Tage. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind anteilig zu mindern. Geregelt ist das in § 22 Abs. 2 SGB IV. Das können Sie hier nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0022.html
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