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Experten-Antwort

Begrenzung

von Pflegender Altersteilzeitler25.09.2023 | 09:18
337 Ansichten
5 Antworten
Für mich wurden für das gesamte Kalenderjahr 2021 seitens meines Arbeitgebers 80.940 € an Pflichtbeiträgen wegen Altersteilzeitarbeit gemeldet. Die Pflegekasse hat darüber hinaus für die Zeit vom 14.04.-31.12.2021 nochmals 7.610,00 € gemeldet. Nun hat die Rentenversicherung im Versicherungsverlauf einen Teil der Pflegebeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Wo ist die Begrenzung anzusetzen? Bei der kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 80.940 € oder bei der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von 60.823,33 € für die Zeit vom 14.04.-31.12.2021?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.09.2023 | 13:36

Hallo Pflegender Altersteilzeitler,

 

wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt, sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit besteht (Sozialversicherungstage). Ein voller Kalendermonat, der vom ersten bis zum letzten Tag des Monats mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt ist, wird mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) angesetzt. Dies gilt auch für Kalendermonate mit 28, 29 beziehungsweise 31 Tagen.

 

Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen.


 

4 Antworten

DRVam 25.09.2023 | 11:09
Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze des gesamten Kalenderjahres.
Pflegender Altersteilzeitleram 25.09.2023 | 15:54
Experte/in schrieb

Hallo Pflegender Altersteilzeitler,

 

wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt, sind der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit besteht (Sozialversicherungstage). Ein voller Kalendermonat, der vom ersten bis zum letzten Tag des Monats mit versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt ist, wird mit 30 Sozialversicherungstagen (SV-Tagen) angesetzt. Dies gilt auch für Kalendermonate mit 28, 29 beziehungsweise 31 Tagen.

 

Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen.


 

„Da steh' ich nun, ich armer Tor, Und bin so klug als wie zuvor!“ Gilt jetzt die BBG für das gesamte Kalenderjahr 2021 in Höhe von 85200 Euro, die von der Summe beider Entgelte (80.940 + 7610=88550) um 3350 € überschritten wird? Bleiben also noch 4260 € für die Pflegezeit übrig? Oder Gilt die anteilige BBG für die Zeit vom 14.04-31.12.2021 von 60823,33 €, die von der Summe aus dem anteiligen Altersteilzeitbetrag und dem vollen Pflegebetrag (57.782,17+7610 = 65392,17) um 4568,84 € überschritten wird? Bleiben also nur noch 3041,16 für die Pflegezeit übrig? Oder werden etwa beide Beträge im Verhältnis zueinander gekürzt?
Robam 26.09.2023 | 06:56
Maßgeblich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 257 SV-Tage. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind anteilig zu mindern. Geregelt ist das in § 22 Abs. 2 SGB IV. Das können Sie hier nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Pflegender Altersteilzeitleram 26.09.2023 | 09:23
Rob schrieb

Maßgeblich ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 257 SV-Tage. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind anteilig zu mindern. Geregelt ist das in § 22 Abs. 2 SGB IV. Das können Sie hier nachlesen: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0022.html

Vielen Dank auch. So sehe ich das auch. Sonst würde ja die SV-Luft aus der ersten Zeit noch höhere Pflegebeiträge einbeziehen. Da können die Experten (und das Programm der DRV) ja noch etwas lernen. Wird aber wohl kaum jemand widersprechen.
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