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Begrenzung von Zurechnungszeiten

von Peter07.02.2008 | 17:01
1574 Ansichten
4 Antworten
Ein Bezieher von Erwerbsminderungsrente bezog von 12/2000 bis 12/2007 Erwerbsminderungsrente. Ab 1/2008 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 60. Lebensjahr. Der Rentenbezug wurde nur bis 8/2004 bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten berücksichtigt und mit dem Gesamtleistungwert multpliziert. Die letzten 40 Monate stehen zwar mit im Versicherungsverlauf, wurden aber offensichtlich vergessen - oder gibt es andere Begründungen?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.02.2008 | 08:10

Dem Beitrag von "Michael1971" ist nichts hinzuzufügen.

3 Antworten

???am 07.02.2008 | 17:37
Kann es sein, dass Sie hier Zeiten des Rentenbezugs während der Zurechnungszeit mit Zeiten des reinen Rentenbezugs verwechseln?Das erste ist eine Anrechnungszeit, der reine Rentenbezug wird nur bei der lückenberechnung bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt.
Peteram 07.02.2008 | 18:04
Hallo ??? Wahrscheinlich haben Sie recht. Im Versicherungsverlauf sind die Zeiten tatsächlich unterschiedlich benannt- und entsprechend bewertet. Kann es sein, daß Zeiten von "Rentenbezug" EU-Renten ohne zeitliche Begrenzung sind und "Rentenbezug mit Zurechnungszeiten" begrenzte EU-Renten sind. Das wäre eine begreifbare Erklärung.
Michael1971am 08.02.2008 | 06:32
Guten Morgen, der Grund ist ganz einfach. Bei Rentenbeginn vor 01.01.2001 handelt es sich um eine EU-Rente nach altem Recht. Hier sind keine Abschläge enthalten, dafür gab es nach damaligem Recht eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr voll. Zwischen dem 55. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr wurde aber nur ein Drittel als Zurechnungszeit angerechnet. Bei 60 Monaten sind das also 20 Monate Zurechnungszeit, und 40 Monate ohne. Mit der Befristung der Rente hat dies nichts zu tun. Da nur der Rentenbezug mit Zurechnungszeit und die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit eine bewertete Anrechnungszeit für die Folgerente darstellt, ist also alles korrekt berücksichtigt. Der nichtbewertete Rentenbezug bis zum 60. Lebensjahr ist lediglich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wichtig, da hierdurch Lücken bei der Berechnung vermieden werden.
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