Der Gesetzgeber hat die Aufbewahrungspflicht von medizinischen Unterlagen nicht konkret geregelt. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger Dienstverfügungen zur Aktenvernichtung erlassen. Allein schon um den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht Mehrfach- oder Doppelbegutachtungen zuzumuten, haben die Rentenversicherungsträger grundsätzlich intern geregelt, dass die medizinischen Unterlagen erst vernichtet werden, wenn wie z.B. im Falle einer Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente diese in eine Altersrente umgewandelt wird. Allerdings haben diese Dienstvorschriften für den Versicherten keinen Gesetzescharakter. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu dem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht, insbesondere, wie das Gericht den Sachverhalt in Ihrem Fall beurteilt und ob (erneut) ein Gutachten angefordert werden wird, keine abschließenden Aussagen machen können.